Norm
EO §371 Z1Rechtssatz
Die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Exekution zur Sicherstellung gem § 371 Z 1 EO ohne Auferlegung einer Sicherheit bewilligt wurde, durch die Auferlegung einer Sicherheit - unter gleichzeitiger Aufhebung der bisher vollzogenen Exekutionsakte - kommt in ihren Auswirkungen auf die durchgeführten Vollzugsakte einer Abweisung des Exekutionsantrages gleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004782Dokumentnummer
JJR_19720907_OGH0002_0030OB00099_7200000_002