RS OGH 1983/1/26 3Ob3/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1983
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Norm

EO §39 Abs1 Z1 I
EO §39 Abs1 Z1 IIIA
EO §39 Abs1 Z1 IVE
EO §371
EO §373

Rechtssatz

Spricht sich der betreibende Gläubiger deshalb gegen den Einstellungsantrag aus, weil er dann, wenn der Beklagte binnen 14 Tagen nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Versäumungsurteils gegen dieses Widerspruch erhoben hätte, Exekution zur Sicherung nach § 371 Z 1 EO hätte beantragen können, hindert diese Willensäußerung des betreibenden Gläubigers die gänzliche Einstellung der Exekution, die auch ohne ausdrücklichen Antrag des betreibenden Gläubigers in eine Sicherungsexekution umzuwandeln ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 3/83
    Entscheidungstext OGH 26.01.1983 3 Ob 3/83
    EvBl 1983/85 S 328 = JBl 1983,492 = SZ 56/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001158

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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