Norm
EO §1 Z1 IIARechtssatz
Kostenersatzentscheidungen der Rechtsmittelgerichte fallen ungeachtet des gegen das Versäumungsurteil erhobenen rechtzeitigen Widerspruchs nicht unter § 371 Z 1 EO, sondern sind Exekutionstitel nach § 1 Z 1 EO, aufgrund deren Exekution zur Befriedigung bewilligt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000046Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011