TE OGH 1985/7/24 3Ob64/85

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Veröffentlicht am 24.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Egermann, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Petronella A, Hausfrau, 1190 Wien,

Krottenbachstr. 110/6/3, vertreten durch Dr. Alfred F. Cerny, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dipl.Ing. Günther A, ÖMV-Bediensteter, 1210 Wien, Pichelwangergasse 24/2/18, vertreten durch Dr. Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen Sicherstellung von Unterhalt (11.000 S monatlich) infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 25.Februar 1985, AZ 46 R 41/85, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 18.Oktober 1984, GZ. 2 C 23/80-76, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1) Aus Anlaß des Revisionsrekurses der betreibenden Partei wird der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz insoweit als nichtig aufgehoben, als der Antrag der betreibenden Partei, ihr zur Sicherstellung der in der Zeit von 1.November 1984 bis 31. Oktober 1985 fällig werdenden Unterhaltsbeträge die Pfändung von Bezügen zu bewilligen, abgewiesen wurde.

2) Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 30.April 1984, 2 C 23/80-63, wurde der Verpflichtete bis auf weiteres zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 11.000 S (bzw. bis zu einem nicht mehr aktuellen früheren Zeitpunkt von 10.000 S) unter Einrechnung der auf Grund der Einstweiligen Verfügung vom 25.November 1981 bezahlten monatlichen Unterhaltsbeträge von 8.638 S an die betreibende Partei verurteilt. Das Landesgericht für ZRS Wien als Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit Urteil vom 21. August 1984, 43 R 2129/84-72 b. Der Verpflichtete erhob gegen das Urteil des Berufungsgerichtes die Revision. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27.November 1984, 5 Ob 600/84, wurde das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben.

Am 16.Oktober 1984 beantragte die betreibende Partei beim Prozeßgericht erster Instanz, ihr die Exekution zur Sicherstellung u. a. zur Sicherung der ab 1.November 1984 am Ersten eines jeden Monates 'im Betrag von 11.000 S (abzüglich allfälliger Zahlungen auf Grund der Einstweiligen Verfügung vom 25.November 1981 = 16 E 73/82 Exekutionsgericht Wien)' die Pfändung der Bezüge des Verpflichteten zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte die Exekution unter anderem auch hinsichtlich des künftigen Unterhaltes antragsgemäß. Gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhob der Verpflichtete hinsichtlich des laufenden Unterhaltes Rekurs nur insoweit, als die Exekution zur Sicherstellung für mehr als ein Jahr bewilligt wurde. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß das (Mehr-)Begehren auf Bewilligung der Sicherungsexekution für die ab 1.November 1984 fällig werdenden Unterhaltsbeträge abgewiesen wurde.

Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, daß der Exekutionsantrag hinsichtlich des künftigen Unterhaltes entgegen der Vorschrift des § 54 Abs. 1 Z. 2 EO den betriebenen Anspruch nicht hinreichend bestimmt angebe. Der Exekutionsantrag sei daher in diesem Umfange abzuweisen, ohne daß auf die vom Verpflichteten aufgeworfene Frage eingegangen werden müsse, ob die Exekution zur Sicherstellung für künftige Unterhaltsforderungen nur für ein Jahr bewilligt werden könne.

Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß auch die Sicherstellungsexekution für die ab 1. November 1984 fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 11.000 S monatlich bewilligt werde, allenfalls mit dem Zusatze 'abzüglich allfälliger Zahlungen auf Grund der Einstweiligen Verfügung vom 25. November 1981 = 16 E 73/82 des Exekutionsgerichtes Wien', und ihr die Kosten des Exekutionsantrages (wie vom Erstgericht bestimmt) und für den Schriftsatz vom 26.November 1984 weitere Kosten von 4.639,80 S (über welche Kosten das Erstgericht bisher nicht entschieden hat) zuzusprechen.

Die betreibende Partei vertritt in ihrem Revisionsrekurs die Ansicht, daß ihr Begehren bestimmt genug sei.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß des Revisionsrekurses war von Amts wegen der Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz als nichtig aufzuheben, der sich als Verstoß gegen die schon eingetretene Teilrechtskraft darstellt. Da, wie oben schon angeführt, der Verpflichtete die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes hinsichtlich der in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge ausdrücklich und unmißverständlich nur insoweit angefochten hat (siehe sowohl seine Anfechtungserklärung als auch seinen Rekursantrag im Rekurs vom 13. November 1984), als der betreibenden Partei die Exekution zur Sicherstellung hier für mehr als ein Jahr bewilligt wurde, war das Gericht zweiter Instanz nicht befugt, die Entscheidung der erste Instanz auch für die Zeit vom 1.November 1984 bis 31.Oktober 1985 zu überprüfen und abzuändern. Der Umstand, daß die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes zur Gänze auch hinsichtlich des dem Verpflichteten zu belassenden pfändungsfreien Betrages bekämpft war, kann daran nichts ändern, zumal die zweite Instanz die Entscheidung der ersten Instanz diesbezüglich bestätigt hat; denn die Bestimmung des pfändungsfreien Betrages hat nichts damit zu tun, für welchen Zeitraum bestimmte Beträge gesichert werden sollen. Soweit im Revisionsrekurs die Kostenentscheidung der zweiten Instanz auch unabhängig vom Ausgang der Sache bekämpft wird, ist der Revisonsrekurs gemäß §§ 78 EO, 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO unzulässig. Im übrigen ist der Revisionsrekurs der betreibenden Partei aus folgenden Gründen nicht berechtigt:

Ob der Standpunkt der zweiten Instanz richtig ist, daß im vorliegenden Fall die Bezeichnung des betriebenen Anspruches, soweit es um die künftig fällig werdenden monatlichen Unterhaltsbeträge geht, zu undeutlich ist, kann dahingestellt bleiben; denn hinsichtlich der künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge ist der Exekutionsantrag der betreibenden Partei schon aus anderen Gründen überhaupt unbegründet.

Gemäß § 372 Abs. 1 EO kann nämlich die von der betreibenden Partei beantragte Exekution zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche nur zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung schon fälliger Beträge bewilligt werden. Das bedeutet, daß der Exekutionstitel zwar nicht unbedingt rechtskräftig, wohl aber - anders als nach §§ 370 bis 371 a EO - vollstreckbar sein muß (Heller-Berger-Stix III, Ber. u. Erg. S. B). Nur dann kann nämlich auf Grund dieses Titels eine Befriedigungsexekution beantragt werden. Vollstreckbar ist aber weder der Rückstand noch der laufende Unterhalt, weil gemäß §§ 466, 505 Abs. 3 ZPO der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteiles erster Instanz gehemmt ist. § 6 Abs. 3 LPfG bezieht sich von vorneherein nur auf eine Befriedigungsexekution und schafft nur die Sondernorm, daß entgegen der normal gegebenen Rechtslage (§ 7 Abs. 2 EO) zur Hereinbringung von Unterhaltsansprüchen auch vor Eintritt der Fälligkeit des betriebenen Anspruches die Exekution bewilligt werden kann. Und § 372 EO erlaubt ähnlich dem § 6 Abs. 3 LPfG dasselbe auch außerhalb des Bereiches einer Lohnpfändung (für ein Jahr noch nicht fälligen Unterhaltes). Angesichts der Sondernorm des § 382 Z. 8 a EO besteht auch gar kein besonderes Bedürfnis nach der Gestattung einer Exekution zur Sicherstellung wie z. B. hier auf Grund eines von der zweiten Instanz bestätigten Urteiles auch für erst künftig fällig werdende Beträge. Zusammenfassend gesagt gibt es also eine gewöhnliche Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO immer nur für den schon fälligen Unterhaltsrückstand, nicht aber für erst künftig fällig werdende Unterhaltsraten. Daß § 372 EO im Abschnitt über die Exekution zur Sicherstellung aufscheint, obwohl es sich nicht um den gewöhnlichen Fall einer solchen handelt, kann daran nichts ändern (vgl. dazu auch Heller-Berger-Stix aaO C, wonach sofort die überweisung mit dem Bemerken bewilligt werden kann, daß sie erst mit dem Eintritt der Fälligkeit der einzelnen Raten wirksam wird).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 402, 78 EO, 50, 40 ZPO (auf die Nichtigkeit hat die betreibende Partei nicht hingewiesen).

Anmerkung

E06223

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00064.85.0724.000

Dokumentnummer

JJT_19850724_OGH0002_0030OB00064_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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