RS OGH 1979/12/12 3Ob130/79, 3Ob72/83, 8Ob552/89

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Veröffentlicht am 12.12.1979
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Norm

EO §370 E
EO §371

Rechtssatz

Zweck der Exekution zur Sicherstellung ist es, die Exekution wegen Geldforderungen in der Zeit von der Erwerbung bis zur Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu sichern. Die Exekution zur Sicherstellung wahrt dem Gläubiger für seine Forderung ein Pfand- oder Befriedigungsrecht mit dem Rang vom Tag der Vornahme der sicherstellungsweisen Exekution unter der Bedingung, daß die Vollsteckbarkeit der sichergestellten Geldforderung vor Ablauf des Zeitraumes eintritt, für dessen Dauer die Sicherstellung gewährt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 130/79
    Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 130/79
  • 3 Ob 72/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 72/83
    Auch; SZ 56/99
  • 8 Ob 552/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 8 Ob 552/89
    Auch; nur: Zweck der Exekution zur Sicherstellung ist es, die Exekution wegen Geldforderungen zu sichern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004709

Dokumentnummer

JJR_19791212_OGH0002_0030OB00130_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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