Norm
EO §370 ERechtssatz
Zweck der Exekution zur Sicherstellung ist es, die Exekution wegen Geldforderungen in der Zeit von der Erwerbung bis zur Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu sichern. Die Exekution zur Sicherstellung wahrt dem Gläubiger für seine Forderung ein Pfand- oder Befriedigungsrecht mit dem Rang vom Tag der Vornahme der sicherstellungsweisen Exekution unter der Bedingung, daß die Vollsteckbarkeit der sichergestellten Geldforderung vor Ablauf des Zeitraumes eintritt, für dessen Dauer die Sicherstellung gewährt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004709Dokumentnummer
JJR_19791212_OGH0002_0030OB00130_7900000_003