Norm
EO §65 ERechtssatz
Trotz Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung, die infolge rechtskräftiger Zurückweisung der Revision automatisch in eine Befriedigungsexekution übergegangen ist, fehlt es auch nicht an dem für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses erforderlichen Rekursinteresse, da zur Sicherung der Forderung der betreibenden Gläubigerin lediglich die Pfändung und Verwahrung der Fahrnisse der Verpflichteten, nicht aber der Verkauf bewilligt worden war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002421Dokumentnummer
JJR_19730410_OGH0002_0030OB00061_7300000_002