RS OGH 1973/4/10 3Ob61/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1973
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Norm

EO §65 E
EO §370
EO §371 Z1
ZPO §514 B

Rechtssatz

Trotz Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung, die infolge rechtskräftiger Zurückweisung der Revision automatisch in eine Befriedigungsexekution übergegangen ist, fehlt es auch nicht an dem für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses erforderlichen Rekursinteresse, da zur Sicherung der Forderung der betreibenden Gläubigerin lediglich die Pfändung und Verwahrung der Fahrnisse der Verpflichteten, nicht aber der Verkauf bewilligt worden war.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 61/73
    Entscheidungstext OGH 10.04.1973 3 Ob 61/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002421

Dokumentnummer

JJR_19730410_OGH0002_0030OB00061_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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