Norm
EO §370 ERechtssatz
Aus dem Sicherungscharakter folgt, daß eine Exekution zur Sicherstellung keinesfalls in einem weiterten Umfang bewilligt werden darf, als eine Befriedigungsexekution, wenn eine solche schon zulässig wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004699Dokumentnummer
JJR_19791212_OGH0002_0030OB00130_7900000_002