Norm
EO §1 Z1 IARechtssatz
War die sich gegen das Titelurteil richtende Revision erst im Zeitpunkt der Entscheidung des OHG im Exekutionsbewilligungsverfahren rechtskräftig zurückgewiesen worden, ist davon auszugehen, daß die Revision auch schon in dem für die Vollstreckbarkeit des Urteiles maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über den Exekutionsantrag unzulässig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000053Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011