Norm: EO §234ZPO §526 B1
Rechtssatz: Auch bei der Erledigung eines Rekurses gegen den Verteilungsbeschluß hat sich das Gericht aber nicht bloß auf die Prüfung der geltend gemachten
Gründe: zu beschränkten, es hat vielmehr die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in jeder Hinsicht im Rahmen der Anfechtungserklärung zu überprüfen. Entscheidungstexte 3 Ob 42/72 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: EO §213 IIAEO §213 VEO §234
Rechtssatz: Zeigt der Rekurs erhebende Berechtigte zwar einen Verstoß gegen Verteilungsgrundsätze auf, so hat es dennoch bei der getroffenen Verteilung zu bleiben, wenn der anfechtende Gläubiger auch bei richtiger Verteilung nicht zum Zuge gekommen wäre. Entscheidungstexte 3 Ob 26/71 Entscheidungstext OGH 04.05.1971 3 Ob 26/71 ... mehr lesen...
Norm: EO §65 BEO §234
Rechtssatz: Die Befürchtung, auf Grund des angefochtenen Beschlusses mittelbar einmal zu einer Zahlung herangezogen zu werden, genügt nicht zur Annahme der Rekurslegitimation. (Hier wurde die Rekurslegitimation des Exekutionsrichters, der den Meistbotsverteilungsbeschluß gefaßt hatte, verneint). Entscheidungstexte 3 Ob 66/69 Entscheidungstext OGH 25.06.1969 3 ... mehr lesen...
Im Lastenblatt der EZ. 561 der KG. P. im Gerichtsbezirk L. ist unter OZ. 48 im Rang der Anmerkung OZ. 16 das Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von 600.000 S zur Sicherstellung der Forderung der Irmgard K. und der Elfriede H. gegen Adalbert K. auf Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich aller Schulden des von Adalbert K. übernommenen Unternehmens der Firma K. & Co. einverleibt. Auf dieses Pfandrecht sind weitere Afterpfandrechte für die Forderungen der A.- Gesellschaft m. b. H. und de... mehr lesen...
Norm: EO §65 BEO §213 IIIEO §213 VEO §234ZPO §514
Rechtssatz: Der Umstand, dass das Pfandrecht eines Gläubigers mit einem Afterpfandrecht, dessen Betrag den des Hauptpfandrechtes übersteigt, belastet ist, steht seiner Befugnis, den Verteilungsbeschluss mit Rekurs anzufechten, nicht im Wege. Entscheidungstexte 3 Ob 105/65 Entscheidungstext OGH 24.08.1965 3 Ob 105/65 Veröff: SZ 38/1... mehr lesen...
I. Das Erstgericht versteigerte zunächst am 28. September 1961 zu E 12/62 die Liegenschaft EZ. 555 der KG. T. um den Betrag von nur 600 S. Am 5. September 1963 erfolgte dann die kridamäßige Versteigerung der Liegenschaften EZ. 300, KG. L. und EZ. 21 KG. K. Beide Liegenschaften wurden gemäß den Versteigerungsbedingungen auf die Objekte I. bis XVI. aufgeteilt und einzeln ausgeboten. Die Summe aller bei der zweiten Versteigerung erzielten Meistbote betrug 3.915.850 S, der zu verteilend... mehr lesen...
Norm: EO §213 IIIEO §213 VEO §234EO §286
Rechtssatz: Ein Fehler bei der für das materielle Pfandrecht entscheidenden Identifizierung der Pfandobjekte hinsichtlich der finanzämtlichen Pfandrechte und der gerichtlichen Pfandrechte (§ 567 Geo) ist nach dem Wortlaut des § 213 EO kein Gegenstand eines Widerspruches. Daher kommen diesbezüglich die Rekursbeschränkungen des § 234 EO hier nicht zur Anwendung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §213 IIDEO §213 VEO §234
Rechtssatz: Der Ersteher ist am Meistbotsverfahren nicht beteiligt und deshalb - trotz Ladung zur Verteilungstagsatzung nach § 209 EO und Zustellung des Verteilungsbeschlusses nach § 229 EO - weder zum Widerspruch noch zum Rekurs legitimiert. Entscheidungstexte 3 Ob 242/60 Entscheidungstext OGH 21.09.1960 3 Ob 242/60 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Liegenschaft EZ 33 KG Z*****, wurde auf Antrag der betreibenden Partei Franz B***** am 3. 3. 1960 zwangsversteigert. In C-PZ 12 ist unter Zahl 974/57 das Pfandrecht für die Forderung der Raiffeisenkasse S***** und Umgebung im Betrage von S 5.000,- sA einverleibt. Bezüglich der C-Postzahlen 1 - 11 enthält der Grundbuchsauszug den Vermerk: gelöscht und Löschungen. Die genannte Pfandgläubigerin hatte das vor dem Versteigeru... mehr lesen...
Norm: EO §210 IVAEO §210 IVEEO §213 IIIEO §214EO §234
Rechtssatz: Die strittige Frage der Zahlung einer bücherlichen Pfandforderung muß mit Widerspruch geltend gemacht werden, um sich das Rekursrecht zu wahren, und kann nicht durch eine entsprechende Behauptung bei der Forderungsanmeldung zur Meistbotsverteilungstagsatzung ersetzt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 338/60 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: EO §213 IIBEO §213 IIIEO §213 VEO §234
Rechtssatz: Hat der Verpflichtete es unterlassen, gegen das Begehren der betreibenden Partei, die länger als drei Jahre vor der Zuschlagserteilung rückständigen Zinsen im Range des Kapitals zuzuweisen, also gegen die Rangordnung dieser älteren Zinsen Widerspruch zu erheben (vgl Entscheidung des OGH ZBl 1933,380, ÖRZ 1936,19), so kann er diesen Umstand auch nicht mehr im Rechtsmittelverfahren nachhole... mehr lesen...
Norm: EO §234
Rechtssatz: Der Erfolg des von einem Gläubiger im Meistbotsverteilungsverfahren erhobenen Rekurses kommt nur dem anfechtenden Gläubiger zugute, nicht aber auch anderen Gläubigern, die die Anfechtung unterlassen haben. Entscheidungstexte 2 Ob 223/57 Entscheidungstext OGH 05.06.1957 2 Ob 223/57 JBl 1957,482 3 Ob 127/67 Entsch... mehr lesen...
Norm: EO §209EO §234
Rechtssatz: Der (außerbücherliche) Pfandgläubiger an einer Forderung des Erstehers gegen die Verteilungsmasse (auszufolgende Beträge zur Berichtigung der Höchstbetragshypotheken) hat gegen die Nichtberücksichtigung seiner Forderung bei der Verteilungstagsatzung ein Rekursrecht. Entscheidungstexte 1 Ob 622/56 Entscheidungstext OGH 20.02.1957 1 Ob 622/56 EvBl... mehr lesen...
Die Verpflichtete beantragte die Einstellung der bewilligten Zwangsverwaltung ihres gepfändeten Apothekergewerbes nach § 39 Z. 5 EO., weil die Forderung der betreibenden Partei gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sei. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil nach § 39 Z. 5 EO. die Exekution unter Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte nur dann einzustellen sei, wenn durch rechtskräftige Entscheidung die Exekution für unzulässig erklärt wurde. Das Rekursger... mehr lesen...
Auf einer am 19. Oktober 1951 zwangsversteigerten Liegenschaft ist unter C Postzahl 9 das Pfandrecht für die Darlehensforderung des Friedrich E. in der Höhe von 28.000 S samt 4% Zinsen und eine Nebengebührenkaution von 2800 S einverleibt. Nachdem Friedrich E. am 4. Oktober 1951 für diese Forderung Barzahlung verlangt hatte, brachte er in seiner am 12. Feber 1952 zur Meistbotsverteilung erstatteten Anmeldung vor, daß er die Aufwertung seiner Forderung im Sinn der ihrer Sicherstellung z... mehr lesen...
Norm: EO §213 IIAEO §213 IIIEO §234
Rechtssatz: Wenn die Anfechtung des Meistbotsverteilungsbeschlusses auf eine Gesetzwidrigkeit oder einem Verstoß gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze der §§ 216, 217 EO gestützt wird, dann sind entgegen dem Wortlaut des § 234 Abs 1 EO auch diejenigen Beteiligten zum Rekurse legitimiert, die in der Verteilungstagsatzung keinen Widerspruch erhoben haben oder nicht anwesend waren. Ents... mehr lesen...
Norm: EO §218EO §225EO §234
Rechtssatz: Voraussetzung der Berechtigung des Erstehers zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses. Von dem nach § 225 EO vorgeschriebenen Erlag des Deckungskapitals kann nur mit Zustimmung aller in Betracht kommenden Berechtigten abgesehen werden. Ein Gläubiger, dem mehrere Ansprüche im gleichen Range zustehen, hat das Recht, volle Befriedigung des einen Anspruches vor den anderen zu begehren. § 218 Abs 1 EO findet ... mehr lesen...
Norm: EO §234
Rechtssatz: Der begründete Widerspruch des Verpflichteten bewirkt eine Änderung der Verteilung in der Richtung, daß der nachfolgend Berechtigte einen Anspruch auf Zuweisung des freiwerdenden Restes bis zur Höhe seiner Forderung erlangt, gleichgültig, ob der Verpflichtete gegen den Verteilungsbeschluß, in welchem seinem Widerspruch nicht oder nicht ganz Folge gegeben wurde, Rekurs ergriffen hat oder nicht. Es ist daher auch der nac... mehr lesen...
Norm: EO §213 IIIEO §213 VEO §234
Rechtssatz: Umfang des Widerspruchs und Rekursrechtes. Für ein bestimmtes Unternehmen besonders eingerichtet ist eine Liegenschaft dann, wenn schon die äußere Anlage und Gestaltung so beschaffen ist, daß sich die Widmung für ein bestimmtes Unternehmen schon aus der Beschaffenheit des Objektes ergibt. Entscheidungstexte 3 Ob 196/33 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: EO §234
Rechtssatz: Rekursrecht des Erstehers. Entscheidungstexte 3 Ob 170/28 Entscheidungstext OGH 13.03.1928 3 Ob 170/28 Veröff: SZ 10/45 3 Ob 19/65 Entscheidungstext OGH 24.02.1965 3 Ob 19/65 Beisatz: Rekursrecht des Erstehers gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss in allen jenen Punkten, die seine Rechtslage... mehr lesen...
Norm: EO §234
Rechtssatz: Zu § 234 EO. Entscheidungstexte 3 Ob 316/27 Entscheidungstext OGH 11.05.1927 3 Ob 316/27 SZ 9/211 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0003466 Dokumentnummer JJR_19270511_OGH0002_0030OB00316_2700000_001 mehr lesen...