RS OGH 1965/8/24 3Ob105/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1965
beobachten
merken

Norm

EO §65 B
EO §213 III
EO §213 V
EO §234
ZPO §514

Rechtssatz

Der Umstand, dass das Pfandrecht eines Gläubigers mit einem Afterpfandrecht, dessen Betrag den des Hauptpfandrechtes übersteigt, belastet ist, steht seiner Befugnis, den Verteilungsbeschluss mit Rekurs anzufechten, nicht im Wege.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0002229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten