Norm
EO §65 BRechtssatz
Die Befürchtung, auf Grund des angefochtenen Beschlusses mittelbar einmal zu einer Zahlung herangezogen zu werden, genügt nicht zur Annahme der Rekurslegitimation. (Hier wurde die Rekurslegitimation des Exekutionsrichters, der den Meistbotsverteilungsbeschluß gefaßt hatte, verneint).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0002197Dokumentnummer
JJR_19690625_OGH0002_0030OB00066_6900000_001