TE OGH 1960/9/5 3Ob338/60

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Veröffentlicht am 05.09.1960
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Lachout, Dr. Machek und Dr. Graus als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Franz B*****, Privater, ***** vertreten durch Dr. Fritz Prybila, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien Robert und Leopoldine K*****, wegen 25.000,-- S sA, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 26. Juli 1960, GZ R 435/60-45, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 6. Juli 1960, GZ E 2518/59-42, zum Teil zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Liegenschaft EZ 33 KG Z*****, wurde auf Antrag der betreibenden Partei Franz B***** am 3. 3. 1960 zwangsversteigert. In C-PZ 12 ist unter Zahl 974/57 das Pfandrecht für die Forderung der Raiffeisenkasse S***** und Umgebung im Betrage von S 5.000,- sA einverleibt. Bezüglich der C-Postzahlen 1 - 11 enthält der Grundbuchsauszug den Vermerk: gelöscht und Löschungen. Die genannte Pfandgläubigerin hatte das vor dem Versteigerungstermin mit Schriftsatz vom 22. 2. 1960, ON 22, die Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung begehrt und ihre Gesamtforderung in gegliederter Aufstellung mit S 5.075,--, darunter Darlehenskapital S 4.760,--, angegeben. Zur Meistbotsverteilungstagsatzung erfolgte durch diese Pfandgläubigerin keine weitere schriftliche Anmeldung. Der betreibende Gläubiger Franz B***** meldete mit Schriftsatz vom 5. 7. 1960, ON 40, eine Gesamtforderung von 29.576,61 S an und legte eine gerichtlich beglaubigt unterfertigte Löschungsquittung der Raiffeisenkasse S***** und Umgebung vom 17. 7. 1959 über die Löschung eines Pfandrechtes für eine Forderung im Betrag von S 25.000,- sA infolge gänzlicher Rückzahlung zum Beweise dafür vor, dass das einverleibte Pfandrecht von 25.000,-- S der genannten Pfandgläubigerin nicht mehr bestehe. Zur Meistbotsverteilungstagsatzung erschien der betreibende Gläubiger nicht, dagegen ein Vertreter der Raiffeisenkasse S***** und Umgebung, der unter Bezugnahme auf die Forderungsanmeldung ON 22 die Forderung dieser Pfandgläubigerin auf Grund des Schuldscheines vom 10. 3. 1959 mit 4.760,-- S an Kapital und mit 204,70 S und 69,67 S an Zinsen bis zum Zuschlagstag und mit 138,26 S für die Zeit vom 4. 3. bis 6. 7. 1960 im Rahmen der Nebengebührenkaution von 1.000,- S bekanntgab. Mit diesen Beträgen erfolgte auch im Meistbotsverteilungsbeschluss die Zuweisung an die genannte Pfandgläubigerin.

In dem vom betreibenden Gläubiger auch insoweit erhobenen Rekurs legte er ein Schreiben der Raiffeisenkasse S***** und Umgebung vom 7. 3. 1960 vor, dass die Forderung der 5.000,-- S in keinem Zusammenhang mit der ursprünglichen Forderung von 25.000 S stehe und ein eigenes Darlehensgeschäft darstelle.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des betreibenden Gläubigers diesbezüglich zurück, weil der betreibende Gläubiger die von ihm aufgestellte Tatsachenbehauptung der Tilgung der im Meistbotsverteilungsbeschluss berücksichtigten Forderung der Raiffeisenkasse S***** und Umgebung mit Widerspruch bei der Meistbotsverteilungstagsatzung hätte bekämpfen müssen (§§ 213, 234 EO).

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs, richtig Rekurs des betreibenden Gläubigers, der zwar gemäß § 528 ZPO, § 78 EO zulässig, aber sachlich nicht begründet ist. Mit Recht ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass es sich hier nicht um eine Frage der Gesetzwidrigkeit oder eines Verstoßes gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze der §§ 216, 217 EO handelt, in welchen Fällen die Rechtsprechung auch dem bei der Meistbotsverteilungstagsatzung nicht erschienenen Beteiligten ein Rekursrecht einräumt (SZ XXV 166), sondern um die Tatfrage, ob die in C-PZ 12 einverleibte Pfandforderung von 5.000,- S sA, die jedenfalls betragsmäßig nicht ident ist, mit der in der Löschungsquittung vom 17. 7. 1959 bezeichneten Forderung von S 25.000,-, bezahlt ist oder nicht. Die entsprechende Behauptung durch den betreibenden Gläubiger und die Vorlage der Löschungsquittung in der Forderungsanmeldung zur Meistbotsverteilungstagsatzung kann den gemäß § 213 Abs 1 EO bei der Meistbotsverteilungstagsatzung zu erhebenden Widerspruch nicht ersetzen. Nur im Falle eines förmlichen Widerspruches sind die maßgebenden Umstände vom Exekutionsrichter durch entsprechende Vernehmungen ins Klare zu setzen (§ 213 Abs 2 EO). Nach dem Ergebnis dieser Verhandlung ist über die Verteilung Beschluss zu fassen (§ 214 Abs 1 EO). Nur im Rahmen des Widerspruchsrechtes steht, mit der oben gemäß der Entscheidung SZ XXV 166 bezeichneten Ausnahme, ein Rekursrecht zu (§ 234 Abs 1 EO).

Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben.

Kostenentscheidung nach Judikat Nr 201.

Anmerkung

E74437 3Ob338.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0030OB00338.6.0905.000

Dokumentnummer

JJT_19600905_OGH0002_0030OB00338_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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