Norm
EO §210 IVARechtssatz
Die strittige Frage der Zahlung einer bücherlichen Pfandforderung muß mit Widerspruch geltend gemacht werden, um sich das Rekursrecht zu wahren, und kann nicht durch eine entsprechende Behauptung bei der Forderungsanmeldung zur Meistbotsverteilungstagsatzung ersetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003204Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012