TE OGH 1965/8/24 3Ob105/65

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Veröffentlicht am 24.08.1965
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Norm

EO §65
EO §213
EO §234
ZPO §514

Kopf

SZ 38/127

Spruch

Der Umstand, daß das Pfandrecht eines Gläubigers mit einem Afterpfandrecht, dessen Betrag den des Hauptpfandrechtes übersteigt, belastet ist, steht seiner Befugnis, den Verteilungsbeschluß mit Rekurs anzufechten, nicht im Wege

Entscheidung vom 24. August 1965, 3 Ob 105/65

I. Instanz: Bezirksgericht Linz; II. Instanz: Landesgericht Linz

Text

Im Lastenblatt der EZ. 561 der KG. P. im Gerichtsbezirk L. ist unter OZ. 48 im Rang der Anmerkung OZ. 16 das Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von 600.000 S zur Sicherstellung der Forderung der Irmgard K. und der Elfriede H. gegen Adalbert K. auf Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich aller Schulden des von Adalbert K. übernommenen Unternehmens der Firma K. & Co. einverleibt. Auf dieses Pfandrecht sind weitere Afterpfandrechte für die Forderungen der A.- Gesellschaft m. b. H. und der Republik Österreich (Finanzamt L.), für letztere an Kapital von 149.491.75 S und an Kosten von 800 S, einverleibt.

Der Liegenschaftseigentümer Adalbert K. geriet in Konkurs, worauf es zur kridamäßigen Veräußerung des Besitzes kam. Nach Berichtigung der dem oben genannten Pfandrecht COZ. 48 vorangehenden Forderungen verblieb noch ein Rest von 90.842.39 S.

Das Erstgericht wies zur Berichtigung der bei der Verteilungstagsatzung im Rahmen der Höchstbetragshypothek angemeldeten Forderung von 31.998.43 S diesen Betrag den genannten Afterpfandgläubigern zu. Hiedurch wurde die A.-Gesellschaft m. b. H. zur Gänze befriedigt, nicht jedoch die Republik Österreich mit ihrer oben genannten Forderung. Den weiteren Betrag von 58.843.96 S wies das Erstgericht nachfolgenden Pfandgläubigern des Liegenschaftseigentümers zu. Es führte in seiner Begründung aus, daß von einer zinsbringenden Anlegung des durch die Zuweisung nicht erschöpften Höchstbetrages im Sinne des § 224 (2) EO. abzusehen gewesen sei, da wegen offensichtlicher Beendigung des Kredit- bzw. Kautionsverhältnisses weitere Anmeldungen ausdrücklich nicht mehr erfolgten.

Die Pfandgläubigerinnen Irmgard K. und Elfriede H. ergriffen gegen diesen Verteilungsbeschluß Rekurs und beantragten, die Zuweisung des Betrages von 58.843.96 S an die nachfolgenden Pfandgläubiger aufzuheben, ihnen den Betrag zuzuweisen und die fruchtbringende Anlegung im Sinne des § 224 (2) EO. anzuordnen.

Das Rekursgericht wies das Rechtsmittel mangels Rekursinteresses zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Pfandgläubigerinnen Folge, hob den Beschluß des Rekursgerichtes auf und trug diesem die sachliche Entscheidung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die zweite Instanz führt aus, den Pfandgläubigerinnen Irmgard K. und Elfriede H. komme ein Verfügungsrecht über ihre Kautionshypothek bis zum Betrage von 159.900.34 S (d. i. die Höhe der Afterpfandrechte) nicht zu. Würde dem Rekurs stattgegeben werden, so müßte der gesamte restliche Verteilungserlös von 58.843.96 S im Rahmen des Afterpfandrechtes an das Finanzamt L. überwiesen werden. Eine zinsbringende Anlage gemäß § 224 (2) EO. wäre nicht möglich. Daraus folge, daß den Rekurswerbern jedes Rekursinteresse mangle. Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Vor allem ist es unzutreffend, daß, wenn dem Rekurs stattgegeben würde, der Betrag sofort dem Finanzamt L. überwiesen werden müßte und eine fruchtbringende Anlegung nicht statthaft sei. Denn es müßte zunächst klar sein, ob im Rahmen des Kautionsverhältnisses noch weitere Forderungen entstehen. Erst wenn solche festgestellt werden, kann eine Überweisung der Beträge an die Afterpfandgläubigerin erfolgen. Trifft dies nicht zu, so müßte, wie dies das Erstgericht getan hat, der Betrag von 58.843.96 S den nachfolgenden Hauptpfandgläubigerinnen zugewiesen werden.

Würde nun bei Fortdauer des Kautionsverhältnisses eine solche Forderung festgestellt und dem Finanzamt L. auf Rechnung der Schuld der Rekurswerberinnen überwiesen werden, so würde sich diese dadurch ermäßigen. Die Rekurswerberinnen haben daher sehr wohl ein Interesse, daß der Restbetrag von 58.843.96 S ihrer Afterpfandgläubigerin Republik Österreich und nicht den Gläubigern des Liegenschaftseigentümers und Gemeinschuldners zukommt.

Es bestehen also keinerlei Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen den Beschluß erster Instanz, weshalb dem vorliegenden Rekurs stattzugeben und der zweiten Instanz eine Sachentscheidung aufzutragen war.

Anmerkung

Z38127

Schlagworte

Afterpfandrecht und Rekurslegitimation des Hauptpfandgläubigers gegen, Verteilungsbeschluß, Hypothekargläubiger, Rekurslegitimation bei den Betrag des, Hauptpfandrechtes übersteigendem Afterpfandrecht, Rekurslegitimation gegen Verteilungsbeschluß, Verteilungsbeschluß, Rekurslegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0030OB00105.65.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19650824_OGH0002_0030OB00105_6500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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