§ 234 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß § 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.

(2) Die Bestimmungen des § 233 sind auch auf die Entscheidung über den Rekurs anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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