Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsZur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß § 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß Paragraph 213, zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 233 sind auch auf die Entscheidung über den Rekurs anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 233, sind auch auf die Entscheidung über den Rekurs anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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