Norm
EO §213 IIIRechtssatz
Ein Fehler bei der für das materielle Pfandrecht entscheidenden Identifizierung der Pfandobjekte hinsichtlich der finanzämtlichen Pfandrechte und der gerichtlichen Pfandrechte (§ 567 Geo) ist nach dem Wortlaut des § 213 EO kein Gegenstand eines Widerspruches. Daher kommen diesbezüglich die Rekursbeschränkungen des § 234 EO hier nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0003154Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012