RS OGH 1936/3/13 2Ob177/36

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Veröffentlicht am 13.03.1936
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Norm

EO §234

Rechtssatz

Der begründete Widerspruch des Verpflichteten bewirkt eine Änderung der Verteilung in der Richtung, daß der nachfolgend Berechtigte einen Anspruch auf Zuweisung des freiwerdenden Restes bis zur Höhe seiner Forderung erlangt, gleichgültig, ob der Verpflichtete gegen den Verteilungsbeschluß, in welchem seinem Widerspruch nicht oder nicht ganz Folge gegeben wurde, Rekurs ergriffen hat oder nicht. Es ist daher auch der nachfolgende Gläubiger berechtigt, gegen die nunmehr zu seinem Nachteil vorgenommene unrichtige Verteilung Rekurs zu erheben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 177/36
    Entscheidungstext OGH 13.03.1936 2 Ob 177/36
    SZ 18/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003448

Dokumentnummer

JJR_19360313_OGH0002_0020OB00177_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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