RS OGH 1957/6/5 2Ob223/57, 3Ob127/67, 3Ob87/82, 3Ob58/93 (3Ob59-62/93), 8Ob43/19k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1957
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Norm

EO §234

Rechtssatz

Der Erfolg des von einem Gläubiger im Meistbotsverteilungsverfahren erhobenen Rekurses kommt nur dem anfechtenden Gläubiger zugute, nicht aber auch anderen Gläubigern, die die Anfechtung unterlassen haben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 223/57
    Entscheidungstext OGH 05.06.1957 2 Ob 223/57
    JBl 1957,482
  • 3 Ob 127/67
    Entscheidungstext OGH 06.12.1967 3 Ob 127/67
    Beisatz: Dieser Rechtssatz gilt jedoch nicht, wenn der Gläubiger (hier: mangels Zustellung) keine Möglichkeit hatte, den Meistbotsverteilungsbeschluß anzufechten. (T1)
  • 3 Ob 87/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 87/82
    Beisatz: Beträge, die nach dem Gesetz einem nicht anfechtenden Gläubiger zugefallen wären, verbleiben aber demjenigen, dem sie zwar zu Unrecht, aber ohne Anfechtung des Berechtigten zugewiesen wurden. (T2)
  • 3 Ob 58/93
    Entscheidungstext OGH 16.06.1993 3 Ob 58/93
  • 8 Ob 43/19k
    Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 Ob 43/19k
    Beisatz: Gegenüber den Gläubigern, die die Anfechtung unterlassen haben, erwächst der Meistbotsverteilungsbeschluss grundsätzlich in Rechtskraft, was zur Zurückweisung eines von einem solchen Gläubiger erhobenen Revisionsrekurses führen muss. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0003444

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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