Norm
EO §218Rechtssatz
Voraussetzung der Berechtigung des Erstehers zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses. Von dem nach § 225 EO vorgeschriebenen Erlag des Deckungskapitals kann nur mit Zustimmung aller in Betracht kommenden Berechtigten abgesehen werden. Ein Gläubiger, dem mehrere Ansprüche im gleichen Range zustehen, hat das Recht, volle Befriedigung des einen Anspruches vor den anderen zu begehren. § 218 Abs 1 EO findet darauf keine Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003336Dokumentnummer
JJR_19370609_OGH0002_0030OB00466_3700000_001