Norm
EO §213 IIIRechtssatz
Umfang des Widerspruchs und Rekursrechtes. Für ein bestimmtes Unternehmen besonders eingerichtet ist eine Liegenschaft dann, wenn schon die äußere Anlage und Gestaltung so beschaffen ist, daß sich die Widmung für ein bestimmtes Unternehmen schon aus der Beschaffenheit des Objektes ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0003077Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012