Der Ersteher ist am Meistbotsverfahren nicht beteiligt und deshalb - trotz Ladung zur Verteilungstagsatzung nach § 209 EO und Zustellung des Verteilungsbeschlusses nach § 229 EO - weder zum Widerspruch noch zum Rekurs legitimiert.
Beisatz: Aber Rekursrecht des Erstehers gegen den Meistbotverteilungsbeschluss in allen jenen Punkten, die seine Rechtslage berühren (zB Zuweisung eines Deckungskapitals für die Dienstbarkeiten und dessen Höhe). (T1) Veröff: EvBl 1965/292 S 443 = JBl 1966,47
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Aber Rekursrecht des Erstehers gegen den Meistbotverteilungsbeschluss in allen jenen Punkten, die seine Rechtslage berühren. (T2); Beisatz: Kein Rekursrecht des Erstehers, betreffend Lasten, die er nach dem Versteigerungsedikt ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat. (T3)