RS OGH 1960/9/21 3Ob242/60, 3Ob19/65, 3Ob4/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1960
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Norm

EO §213 IID
EO §213 V
EO §234

Rechtssatz

Der Ersteher ist am Meistbotsverfahren nicht beteiligt und deshalb - trotz Ladung zur Verteilungstagsatzung nach § 209 EO und Zustellung des Verteilungsbeschlusses nach § 229 EO - weder zum Widerspruch noch zum Rekurs legitimiert.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 242/60
    Entscheidungstext OGH 21.09.1960 3 Ob 242/60
  • 3 Ob 19/65
    Entscheidungstext OGH 24.02.1965 3 Ob 19/65
    Beisatz: Aber Rekursrecht des Erstehers gegen den Meistbotverteilungsbeschluss in allen jenen Punkten, die seine Rechtslage berühren (zB Zuweisung eines Deckungskapitals für die Dienstbarkeiten und dessen Höhe). (T1) Veröff: EvBl 1965/292 S 443 = JBl 1966,47
  • 3 Ob 4/05t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 4/05t
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Aber Rekursrecht des Erstehers gegen den Meistbotverteilungsbeschluss in allen jenen Punkten, die seine Rechtslage berühren. (T2); Beisatz: Kein Rekursrecht des Erstehers, betreffend Lasten, die er nach dem Versteigerungsedikt ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003149

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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