RS OGH 1990/4/25 9ObA67/90

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Auch wenn er belanglos ist, ob bestimmte Auswirkungen der Kündigung auf die soziale Interessenssphäre des betroffenen Arbeitnehmers für den Arbeitgeber vorhersehbar sind, muß es für beide Teile absehbar sein, ob im konkreten Fall eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vorliegen wird oder nicht; dem ArbVG ist nicht zu unterstellen, daß jeder Kündigungsfall ein Kündigungsschutzverfahren auslöst; es soll vielmehr vor allem bewirkt werden, daß sozial ungerechtfertigte Kündigungen unterbleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051853

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_009OBA00067_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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