Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2Rechtssatz
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Interessen Arbeitsuchender Bedacht zu nehmen, für die die vom Gekündigten als bloße Nebentätigkeit ausgeübte Beschäftigung eine Existenzgrundlage bilden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051903Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00142_9000000_001