RS OGH 1990/8/29 9ObA142/90

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Interessen Arbeitsuchender Bedacht zu nehmen, für die die vom Gekündigten als bloße Nebentätigkeit ausgeübte Beschäftigung eine Existenzgrundlage bilden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051903

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00142_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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