RS OGH 1991/6/19 9ObA120/91, 9ObA31/94, 8ObA178/00k, 8ObA25/02p, 8ObA141/04z, 8ObA48/08d, 9ObA130/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1991
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2
ZPO §502 Abs1 HIII11

Rechtssatz

Ein personenbezogener Kündigungsgrund liegt vor bei Krankenständen im Ausmaß von rund siebenundzwanzig Prozent der möglichen Arbeitszeit; diese werden wegen der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitskraft, aber auch wegen des vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalls üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen (SSV 24/106, 22/4 uva).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 120/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 120/91
    Veröff: ZAS 1992/19 S 158 = RdW 1992,82
  • 9 ObA 31/94
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 31/94
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 8 ObA 178/00k
    Entscheidungstext OGH 11.01.2001 8 ObA 178/00k
    Auch; Beisatz: Die Rechtfertigung der Kündigung wegen längerer Krankenstände wird darin gesehen, dass wegen des vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalles und der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitskraft der Betrieb beeinträchtigt wird. (T2)
    Veröff: SZ 74/2
  • 8 ObA 25/02p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 25/02p
    Ähnlich; Beisatz: Krankenstände in der Dauer von rund acht Monaten werden üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen. (T3)
  • 8 ObA 141/04z
    Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 ObA 141/04z
    Auch
  • 8 ObA 48/08d
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 48/08d
    Auch; Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht nur die Dauer der bisherigen Krankenstände zu berücksichtigen, sondern es ist auch die zukünftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung soweit einzubeziehen, als sie mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dabei kann die Interessenabwägung naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen. Sie stellt, soweit sie unter Heranziehung der vom OberstenGerichtshof in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgt, wegen dieser Einzelfallbezogenheit regelmäßig auch keine erhebliche Rechtsfrage dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung iSd § 502 Abs 1 ZPO Bedeutung zukommen würde. (T4)
  • 9 ObA 130/08w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2009 9 ObA 130/08w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verweis auf den Rechtssatz nur im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Nichtberücksichtigung eines Arbeitnehmers bei der Beförderung wegen überdurchschnittlicher Krankenstände eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellt. (T5)
  • 8 ObA 53/11v
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 ObA 53/11v
    Auch
  • 8 ObA 37/14w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 ObA 37/14w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
  • 6 Ob 22/14z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 22/14z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 9 ObA 116/15x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 116/15x
    Auch
  • 9 ObA 137/17p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 137/17p
    Auch; Beisatz: Anders als bei objektiv betriebsbedingten Kündigungen, bei denen der Arbeitgeber im Rahmen der Organisationsänderung die Einsatzmöglichkeiten eines grundsätzlich arbeitsfähigen Arbeitnehmers zu beurteilen hat, ist im Rahmen des personenbezogenen Kündigungsgrunds erhöhter Krankenstände die Leistungsfähigkeit vom Arbeitgeber nach Maßgabe der Angaben und Mitwirkung des Arbeitnehmers zu beurteilen. (T6)
  • 9 ObA 117/21b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 9 ObA 117/21b
    Vgl
  • 9 ObA 26/22x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 ObA 26/22x
    Vgl; Beisatz: Hier: Ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber konnte aufgrund der vorgelegten Informationen bei objektiver Betrachtung annehmen, dass die Klägerin in der Montagelinie nicht mehr eingesetzt werden durfte. (T7)

Schlagworte

Krankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051801

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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