Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2Rechtssatz
Ein personenbezogener Kündigungsgrund liegt vor bei Krankenständen im Ausmaß von rund siebenundzwanzig Prozent der möglichen Arbeitszeit; diese werden wegen der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitskraft, aber auch wegen des vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalls üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen (SSV 24/106, 22/4 uva).
Entscheidungstexte
Schlagworte
KrankheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051801Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022