Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des nunmehr für solche Rechtsstreitigkeiten zuständigen OGH (Grundsatzentscheidung vom 15.03.1989, Arb 10771) hebt die Verwirklichung eines - oder auch mehrerer (9 Ob A 85/90) - der genannten Ausnahmetatbestände des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG für sich allein die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht auf. Auch bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines oder mehrerer Ausnahmetatbestände muss - entgegen der früheren Rechtsprechung des VwGH (Arb 9453, 9599, 9713 ua) - eine Abwägung der bereits feststehenden, durch die Kündigung beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung bzw der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051719Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019