RS OGH 1991/6/19 9ObA120/91, 9ObA297/93, 8ObA236/94, 9ObA108/98t, 9ObA233/98z, 8ObA342/99y, 9ObA30/0

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie der mir dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorteile abzustellen, sondern es sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 120/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 120/91
    Veröff: ZAS 1992,19 S 158
  • 9 ObA 297/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 297/93
    Auch
  • 8 ObA 236/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 ObA 236/94
    Auch
  • 9 ObA 108/98t
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 108/98t
    Vgl auch; Beisatz: Wenngleich auch jüngere Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießen, sind ältere Arbeitnehmer kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers besonders geschützt und ist der bei ihnen gemäß § 105 Abs 3 vorletzter Absatz ArbVG bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung anzulegende besonders strenge Maßstab nicht in gleicher Weise bei einer zum Zeitpunkt der Kündigung viel jüngeren (hier: 26-jährigen) Gekündigten, die in 6-8 Monaten einen fast gleichwertigen Arbeitsplatz erwarten kann, anzuwenden. (T1)
  • 9 ObA 233/98z
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 233/98z
    Vgl auch; nur: Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen. (T2)
    Beisatz: Eine Prognose über das weitere Schicksal des Arbeitnehmers zu erstellen und zu klären, unter welchen Bedingungen der Kläger nach seinen Qualifikationen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage ist, einen anderen Arbeitsplatz zu finden, welches Entgelt er erzielen kann und ob beziehungsweise in welchem Umfang er mit Arbeitslosigkeit zu rechnen hat. (T3)
  • 8 ObA 342/99y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObA 342/99y
    Vgl auch
  • 9 ObA 30/00b
    Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 30/00b
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 174/01f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 ObA 174/01f
    nur: Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen, sondern es sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen. (T4)
  • 8 ObA 177/02s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 177/02s
    nur: Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen, sondern es sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. (T5)
  • 8 ObA 25/02p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 25/02p
    nur T4; Beis wie T3
  • 9 ObA 153/05y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 153/05y
    Auch; Beisatz: Es kommt darauf an, alle sozialen Aspekte zueinander in Beziehung zu setzen und die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu gewichten, um nicht allenfalls auf diesem Weg Frauen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diskriminieren. (T6)
  • 9 ObA 58/06d
    Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 ObA 58/06d
    nur T4; nur T5; Beis wie T6
  • 8 ObA 62/08p
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 ObA 62/08p
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers vorliegt, hat nach der konkreten wirtschaftlichen und sozialen Lage des Arbeitnehmers zu erfolgen. Ein allgemeiner weiter „Sozialvergleich" mit anderen Arbeitnehmern ist nicht vorzunehmen. (T7)
  • 8 ObA 59/10z
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 ObA 59/10z
    Auch; nur T5
  • 9 ObA 87/10z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 ObA 87/10z
    Vgl auch
  • 9 ObA 133/14w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 ObA 133/14w
  • 8 ObA 46/15w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 ObA 46/15w
    Auch
  • 9 ObA 116/15x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 116/15x
    Auch
  • 8 ObA 29/16x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 ObA 29/16x
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung kann letztlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. (T8)
  • 8 ObA 44/16b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 ObA 44/16b
    Auch; Beis wie T8
  • 9 ObA 129/16k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 129/16k
    Auch; Beisatz: In die Untersuchung ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. (T9)
  • 9 ObA 13/16a
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 13/16a
    Auch; Beis ähnlich wie T9
  • 8 ObA 28/17a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 ObA 28/17a
    Auch; Beis wie T8
  • 9 ObA 63/18g
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 ObA 63/18g
    nur T5; Beis wie T8
  • 8 ObA 50/18p
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 ObA 50/18p
  • 9 ObA 43/19t
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 43/19t
    Vgl auch
  • 8 ObA 39/19x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 39/19x
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051806

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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