Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2Rechtssatz
Überwiegen die Interessen des Arbeitgebers, so ist die Sozialwidrigkeit der Kündigung auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung nicht widersprochen hat; damit wird nicht ein hypothetischer Sozialvergleich mit anderen, allenfalls zu kündigenden Arbeitnehmern (vgl § 105 Abs 3 vorletzter Satz ArbVG) in die Betrachtung einbezogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051912Dokumentnummer
JJR_19910619_OGH0002_009OBA00120_9100000_005