Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2Rechtssatz
Zwar ist die Pflicht zur Prüfung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten eines Arbeitnehmers bei Bestehen mehrerer Betriebe grundsätzlich auf den Betrieb zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer verwendet wurde; dieser Grundsatz findet aber nicht Anwendung, wenn wegen besonderer Umstände eine weitergehende Prüfpflicht des Arbeitgebers besteht, zB wenn der Arbeitnehmer schon wiederholt in verschiedenen Betrieben des Betriebsinhabers gearbeitet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051690Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00224_8900000_001