RS OGH 1989/8/30 9ObA224/89, 8ObA236/94

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Zwar ist die Pflicht zur Prüfung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten eines Arbeitnehmers bei Bestehen mehrerer Betriebe grundsätzlich auf den Betrieb zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer verwendet wurde; dieser Grundsatz findet aber nicht Anwendung, wenn wegen besonderer Umstände eine weitergehende Prüfpflicht des Arbeitgebers besteht, zB wenn der Arbeitnehmer schon wiederholt in verschiedenen Betrieben des Betriebsinhabers gearbeitet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051690

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00224_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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