Norm
ArbVG §105 Abs3 Z1 litiRechtssatz
Hiebei ist es nicht erforderlich, daß der Arbeitnehmer seine (wahrscheinlichen) Ansprüche gerichtlich geltend macht; es genügt mündliche oder konkludente Geltendmachung, etwa die Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer unter ausdrücklicher (oder konkludenter) Berufung auf seine Rechtsposition. Unter Geltendmachung sind aber auch vorbereitende Erkundigungen des Arbeitnehmers zB bei seiner Interessenvertretung zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051683Dokumentnummer
JJR_19931222_OGH0002_009OBA00223_9300000_001