RS OGH 1993/12/22 9ObA223/93

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Veröffentlicht am 22.12.1993
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z1 liti

Rechtssatz

Hiebei ist es nicht erforderlich, daß der Arbeitnehmer seine (wahrscheinlichen) Ansprüche gerichtlich geltend macht; es genügt mündliche oder konkludente Geltendmachung, etwa die Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer unter ausdrücklicher (oder konkludenter) Berufung auf seine Rechtsposition. Unter Geltendmachung sind aber auch vorbereitende Erkundigungen des Arbeitnehmers zB bei seiner Interessenvertretung zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 223/93
    Entscheidungstext OGH 22.12.1993 9 ObA 223/93
    Veröff: SZ 66/186 = DRdA 1994,409 (Anzenberger) = ecolex 1994,339 = RdW 1994,254

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051683

Dokumentnummer

JJR_19931222_OGH0002_009OBA00223_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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