Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2Rechtssatz
Da Leistungen der Arbeitsmarktverwaltung schon zufolge ihrer zeitlichen Beschränkung kein Äquivalent für Bezüge aus Arbeitseinkommen bilden können, ergibt sich insbesondere dann eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers (hier: in Anwaltskanzlei mitarbeitende Ehefrau), wenn die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse (bisherige Tätigkeit, Alter) mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051849Dokumentnummer
JJR_19890927_OGH0002_009OBA00248_8900000_002