Norm: JN §19
Rechtssatz: Bei der Entscheidung über die Anzeige der Selbstablehnung handelt es sich nicht um die Wahrnehmung von Parteiinteressen, sondern um das öffentliche Interesse an der Objektivität der Rechtsprechung. Niemand vermag zu dieser Voraussetzung mehr beizutragen, als der Richter selbst. Entscheidungstexte 6 Ob 549/78 Entscheidungstext OGH 06.04.1978 6 Ob 549/78 ... mehr lesen...
Norm: JN §19JN §24 Abs2ZPO §514 D
Rechtssatz: Rekurslegitimation des Richters, dessen Anzeige der Selbstablehnung verworfen wurde. Entscheidungstexte 6 Ob 549/78 Entscheidungstext OGH 06.04.1978 6 Ob 549/78 3 Ob 13/81 Entscheidungstext OGH 25.02.1981 3 Ob 13/81 Veröff: RZ 1981/23 S 91 8 Ob 546... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch in Geschäftsverteilungsfragen kann ein Mitglied des Personalsenates analog zu § 19 Z 2 JN befangen sein, wenn es am Kompetenzverneinungsbeschluß eines Senats mitgewirkt hat. Ein Ausschließungsgrund analog zu § 20 Z 5 JN liegt nicht vor, da der seine Kompetenz verneinende Senat und der Personalsenat nicht im Verhältnis der Unterordnung und Überordnung stehen (Stattgebung hier durch den Vorsitzenden des Personalsenates). Entscheidungstexte Prä 1053/76 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z2ZPO §355 Abs1ZPO §530 Abs1 Z7 G4
Rechtssatz: Die nachträgliche Besorgnis einer Befangenheit des Sachverständigen im Sinne des § 19 Z2 JN bildet für sich allein keinen Wiederaufnahmsgrund. Entscheidungstexte 7 Ob 28/76 Entscheidungstext OGH 13.05.1976 7 Ob 28/76 Veröff: JBl 1976,599 = SZ 49/67 5 Ob 552/94 Entscheidungs... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des Rechtsstreits 40 Cg 39/66 des Erstgerichtes, der die Rückübertragung des Eigentumsrechtes ob den zu den Gütern A und P gehörigen Liegenschaften wegen Unwirksamkeit der von ihrer Mutter Helene H am 28. Mai 1942 und am 17. Juli 1944 in der Schweiz geschlossenen Verträge zum Gegenstand hatte, mit der Begründung: , sie sei nun in Kenntnis von Umständen gelangt, die die Ablehnung des im Hauptprozeß vernommenen Sachverständigen Dr. X rechtfertigen, ... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z2ZPO §355 Abs1ZPO §530 Abs1 Z7 G4
Rechtssatz: Die nachträgliche Besorgnis einer Befangenheit des Sachverständigen im Sinne des § 19 Z2 JN bildet für sich allein keinen Wiederaufnahmsgrund. Entscheidungstexte 7 Ob 28/76 Entscheidungstext OGH 13.05.1976 7 Ob 28/76 Veröff: JBl 1976,599 = SZ 49/67 5 Ob 552/94 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: JN §19
Rechtssatz: Die Frage der Befangenheit lässt sich nicht abstrakt generell für alle mit den Rechtssachen des Ablehnenden befassten Richter lösen. Entscheidungstexte 8 Ob 234/74 Entscheidungstext OGH 12.11.1974 8 Ob 234/74 8 Ob 18/88 Entscheidungstext OGH 19.05.1988 8 Ob 18/88 Auch; Beisatz: Die Befangenheit ist in Bezug... mehr lesen...
Norm: AußStrG §7JN §19VerfHG allgZPO §63
Rechtssatz: Es entspricht dem Sinn der Bestimmungen über die Verfahrenshilfe und deren Auslegung durch die Lehre, die Wirkung der im Hauptverfahren bewilligten Verfahrenshilfe auch auf ein anlässlich dieses Hauptverfahrens entstandenes Ablehnungsverfahren zu erstrecken. Entscheidungstexte 8 Ob 172/74 Entscheidungstext OGH 03.09.1974 8 Ob 172/74 ... mehr lesen...
Norm: JN §19JN §21
Rechtssatz: Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar; von ihm muss die Partei Gebrauch machen, sobald ihr der Grund, aus welchem die Besorgnis der Befangenheit entsteht, bekannt wird. Entscheidungstexte 1 Ob 108/74 Entscheidungstext OGH 26.06.1974 1 Ob 108/74 Veröff: RZ 1975/1 S 9 3 Ob 539/88 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: JN §19
Rechtssatz: Ein zweiter Ablehnungsantrag kann nicht auf unbegründete eigene Vorwürfe in einem vorhergehenden Ablehnungsantrag und die daraus abgeleitete Annahme gestützt werden, daß der abgelehnte Richter gerade deswegen nicht mehr völlig unbefangen sein könne. Entscheidungstexte 1 Ob 108/74 Entscheidungstext OGH 26.06.1974 1 Ob 108/74 Veröff: RZ 1975/1 S 9 ... mehr lesen...
Norm: JN §19JN §21
Rechtssatz: Die ablehnende Partei ist verpflichtet, alle ihr bekannten Ablehnungsgründe bei sonstiger Annahme des Verzichtes vorzubringen. Entscheidungstexte 1 Ob 108/74 Entscheidungstext OGH 26.06.1974 1 Ob 108/74 Veröff: RZ 1975/1 S 9 6 Ob 600/92 Entscheidungstext OGH 18.12.1982 6 Ob 600/92 ... mehr lesen...
Norm: JN §19 ffStPO §72
Rechtssatz: Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Dass die Mitglieder des VwGH anlässlich der Erledigung einer Beschwerde an der Rechtsauffassung, die in einer früheren Entscheidung des Gerichtshofs dargelegt ist, festhalten werden, ist kein Befangenheitsgrund. VwGH vom 25.09.1965, Z 827/65; Veröff: Slg (A) 6772 En... mehr lesen...
Norm: JN §19JN §25
Rechtssatz: Ein abgelehnter Richter kann gemäß § 25 JN eine begonnene Verhandlung fortsetzen. Unter Umständen hat er sie sogar fortzusetzen. Er darf nur die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen. Daraus, dass der Verhandlungsrichter vor rechtskräftiger Entscheidung über einen gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag einen Beschluss nach § 21 Abs 2 MG gefasst hat, kann somit ein Ablehnungsg... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z2JN §20 Z2
Rechtssatz: In erweiterter Auslegung des § 20 Z 2 JN anerkennt die Judikatur (
Spruch: Nr 171) und Lehre (Fasching I S 203) als Ausschließungsgrund von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen außer dem dort umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis zu den Prozessparteien auch ein solches Verhältnis zu den Parteienvertretern. Korrespondierend dazu kann im Bereiche der Befangenh... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z2JN §20 Z2
Rechtssatz: In erweiterter Auslegung des § 20 Z 2 JN anerkennt die Judikatur (
Spruch: Nr 171) und Lehre (Fasching I S 203) als Ausschließungsgrund von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen außer dem dort umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis zu den Prozessparteien auch ein solches Verhältnis zu den Parteienvertretern. Korrespondierend dazu kann im Bereiche der Befangenh... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z2
Rechtssatz: Der Umstand, daß ein Richter über die Befangenheitserklärung eines anderen entschieden hat, begründet noch keinen Ablehnungsgrund. Entscheidungstexte 7 Ob 156/70 Entscheidungstext OGH 16.09.1970 7 Ob 156/70 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0046095 Dokumentn... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z2
Rechtssatz: Der Umstand, daß ein Richter über die Befangenheitserklärung eines anderen entschieden hat, begründet noch keinen Ablehnungsgrund. Entscheidungstexte 7 Ob 156/70 Entscheidungstext OGH 16.09.1970 7 Ob 156/70 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0046095 Dokumentn... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z2
Rechtssatz: Ablehnung eines Senatspräsidenten des OGH wegen Befangenheit, weil er einem Parteienvertreter in der zu entscheidenden Sache eine Rechtsauskunft erteilt hat. Entscheidungstexte 7 N 23/70 Entscheidungstext OGH 01.07.1970 7 N 23/70 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0046105 ... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z2
Rechtssatz: Ablehnung eines Senatspräsidenten des OGH wegen Befangenheit, weil er einem Parteienvertreter in der zu entscheidenden Sache eine Rechtsauskunft erteilt hat. Entscheidungstexte 7 N 23/70 Entscheidungstext OGH 01.07.1970 7 N 23/70 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0046105 ... mehr lesen...
Norm: GOG §22 Abs2JN §19JN §23JN §30
Rechtssatz: Annahme der Befangenheit auf Grund Befangenheitserklärung sämtlicher Richter des OLG wegen der im Berufungsverfahren zu würdigenden Zeugenaussage eines Senatsrates dieses Gerichtes und Bestimmung eines anderen OLG zur Verhandlung und Entscheidung durch OGH. Entscheidungstexte 8 Nd 36/70 Entscheidungstext OGH 23.06.1970 8 Nd 36/70 ... mehr lesen...
Die Beklagte ist eine GmbH, die aus zwei Gesellschaftern besteht, nämlich der Stadt Wien, die 2/3, und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, die 1/3 des Stammkapitals besitzt. Geschäftsführer der GmbH ist Walter R. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien hat einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten; einer der letzteren ist Kommerzialrat Hans A, der nach seinen Angaben für seine Tätigkeit kein Entgelt, wohl aber eine Aufwandentschädigung erhält. Der Senat 2 des O... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z2
Rechtssatz: Der Vizepräsident eines Gesellschafters (juristische Person) einer beklagen GmbH ist als Laienrichter befangen. Entscheidungstexte 1 Ob 116/70 Entscheidungstext OGH 18.06.1970 1 Ob 116/70 Veröff: JBl 1971,480 = SZ 43/104 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0046098 ... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z1ZPO §373 Abs2ZPO §373 Abs3
Rechtssatz: Nicht ausgeschlossen (als Laienrichter) ist der Gesellschafter einer GmbH oder der Vizepräsident eines Gesellschafters (juristische Person) der GmbH. Entscheidungstexte 1 Ob 116/70 Entscheidungstext OGH 18.06.1970 1 Ob 116/70 Veröff: JBl 1971,480 = SZ 43/104 European Case Law... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z2
Rechtssatz: Der Vizepräsident eines Gesellschafters (juristische Person) einer beklagen GmbH ist als Laienrichter befangen. Entscheidungstexte 1 Ob 116/70 Entscheidungstext OGH 18.06.1970 1 Ob 116/70 Veröff: JBl 1971,480 = SZ 43/104 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0046098 ... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z1ZPO §373 Abs2ZPO §373 Abs3
Rechtssatz: Nicht ausgeschlossen (als Laienrichter) ist der Gesellschafter einer GmbH oder der Vizepräsident eines Gesellschafters (juristische Person) der GmbH. Entscheidungstexte 1 Ob 116/70 Entscheidungstext OGH 18.06.1970 1 Ob 116/70 Veröff: JBl 1971,480 = SZ 43/104 European Case Law... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z2
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Revisionsrekurses gemäß § 528 ZPO stellt für später keinen Befangenheitsgrund dar. Entscheidungstexte 7 N 11/70 Entscheidungstext OGH 10.06.1970 7 N 11/70 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0046096 Dokumentnummer JJR_19700610... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z2
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Revisionsrekurses gemäß § 528 ZPO stellt für später keinen Befangenheitsgrund dar. Entscheidungstexte 7 N 11/70 Entscheidungstext OGH 10.06.1970 7 N 11/70 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0046096 Dokumentnummer JJR_19700610... mehr lesen...
Norm: JN §19
Rechtssatz: Der bezüglich der Entscheidung befangene Richter ist auch bezüglich der Entscheidung über die Befangenheitserklärung eines anderen Richters als befangen anzusehen. Entscheidungstexte 8 Ob 136/67 Entscheidungstext OGH 23.05.1967 8 Ob 136/67 Veröff: JBl 1968,94 8 Ob 138/67 Entscheidungstext OGH 30.05.196... mehr lesen...
Norm: JN §19ZPO §520 Abs1 E2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO findet auch auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern Anwendung. Entscheidungstexte 8 Ob 329/65 Entscheidungstext OGH 30.11.1965 8 Ob 329/65 8 Ob 132/66 Entscheidungstext OGH 03.05.1966 8 Ob 132/66 Veröff: EvBl 1966/406 S 521 ... mehr lesen...
Norm: JN §19NO §157RL für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes Pkt19
Rechtssatz: 1.) Abgrenzung zwischen Disziplinarvergehen und zulässigem Vorbringen in einem Ablehnungsantrag. 2.) Es ist allgemeine Übung zwischen Rechtsvertretern, daß sie sich in Rechtssachen nicht an die Gegenpartei persönlich, sondern an deren Vertreter wenden oder diesen zumindest eine Anschrift der an die Gegenpartei gerichteten Korrespondenz zukommen lassen. wer sich ... mehr lesen...