Norm
JN §19Rechtssatz
Bei der Entscheidung über die Anzeige der Selbstablehnung handelt es sich nicht um die Wahrnehmung von Parteiinteressen, sondern um das öffentliche Interesse an der Objektivität der Rechtsprechung. Niemand vermag zu dieser Voraussetzung mehr beizutragen, als der Richter selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045943Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022