Norm
AußStrG §7Rechtssatz
Es entspricht dem Sinn der Bestimmungen über die Verfahrenshilfe und deren Auslegung durch die Lehre, die Wirkung der im Hauptverfahren bewilligten Verfahrenshilfe auch auf ein anlässlich dieses Hauptverfahrens entstandenes Ablehnungsverfahren zu erstrecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036104Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016