Norm
JN §19Rechtssatz
1.) Abgrenzung zwischen Disziplinarvergehen und zulässigem Vorbringen in einem Ablehnungsantrag.
2.) Es ist allgemeine Übung zwischen Rechtsvertretern, daß sie sich in Rechtssachen nicht an die Gegenpartei persönlich, sondern an deren Vertreter wenden oder diesen zumindest eine Anschrift der an die Gegenpartei gerichteten Korrespondenz zukommen lassen. wer sich über diese allgemeine Übung grundlos hinwegsetzt, begeht ein Disziplinarvergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0045953Dokumentnummer
JJR_19650915_OGH0002_0000DS00002_6500000_001