Norm
JN §19Rechtssatz
Ein zweiter Ablehnungsantrag kann nicht auf unbegründete eigene Vorwürfe in einem vorhergehenden Ablehnungsantrag und die daraus abgeleitete Annahme gestützt werden, daß der abgelehnte Richter gerade deswegen nicht mehr völlig unbefangen sein könne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046075Dokumentnummer
JJR_19740626_OGH0002_0010OB00108_7400000_004