- 1 Ob 103/73
Entscheidungstext OGH 11.07.1973 1 Ob 103/73
nur: Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. (T1)
- 1 Ob 791/76
Entscheidungstext OGH 19.01.1977 1 Ob 791/76
Auch; nur: Dass die Mitglieder des VwGH anlässlich der Erledigung einer Beschwerde an der Rechtsauffassung, die in einer früheren Entscheidung des Gerichtshofs dargelegt ist, festhalten werden, ist kein Befangenheitsgrund. (T2)
- Bkd 36/77
Entscheidungstext OGH 12.09.1977 Bkd 36/77
nur T1
- 6 Ob 549/78
Entscheidungstext OGH 06.04.1978 6 Ob 549/78
nur T1
- 1 Ob 596/80
Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 596/80
nur T1
- 1 Ob 622/80
Entscheidungstext OGH 04.06.1980 1 Ob 622/80
nur T1
- 8 Ob 546/82
Entscheidungstext OGH 16.09.1982 8 Ob 546/82
nur T1
- 7 Ob 523/84
Entscheidungstext OGH 08.03.1984 7 Ob 523/84
nur T1; Veröff: RZ 1984/81 S 252
- 1 Ob 4/85
nur T1
- 2 Ob 592/85
nur T2
- 11 Ns 13/85
Entscheidungstext OGH 25.06.1985 11 Ns 13/85
Vgl auch; nur T2
- 7 Ob 510/86
Entscheidungstext OGH 30.01.1986 7 Ob 510/86
nur T1
- 2 Ob 663/86
nur T1
- 11 Ns 21/86
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Auf die Behauptung der Teilnahme von Richtern an unrichtigen Sachentscheidungen kann ein Befangenheitsantrag nicht gestützt werden. (T3)
- 9 ObA 107/87
nur T1; Veröff: EvBl 1988/43 S 252
- 7 Ob 648/88
nur T1
- 14 Os 189/87
Entscheidungstext OGH 29.06.1988 14 Os 189/87
nur T1; Veröff: EvBl 1988/153 S 761 = AnwBl 1989,158 (kritisch Graff)
- 4 Ob 36/89
nur T1; Beisatz: Es genügt, dass eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss. (T4)
Veröff: RZ 1990/110 S 282
- 9 ObA 135/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObA 135/89
nur T1; Beis wie T4
- 11 Ns 14/90
Vgl auch; nur T1
- 7 N 521/90
Entscheidungstext OGH 11.10.1990 7 N 521/90
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es muss sich immer um konkrete Besorgnisse einer Befangenheit handeln. Die danach in Betracht kommenden Ablehnungsgründe müssen auch von der Partei konkret und bestimmt angegeben werden. (T5)
- 11 Os 98/91
Entscheidungstext OGH 29.10.1991 11 Os 98/91
nur T1; Beisatz: Die insbesondere auch in der fehlenden Bereitschaft zum Ausdruck kommen kann, eine vor Schluss des Beweisverfahrens gefasste Meinung über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten nach Maßgabe nachfolgender Verfahrensergebnisse entsprechend zu ändern. (T6)
- 13 Ns 13/92
nur T1
- 1 Ob 624/93
Auch; nur T1
- 6 Ob 607/93
nur T1; Beis wie T4
- 9 ObA 134/94
- 13 Ns 6/94
nur T1
- 9 ObA 25/94
Auch VwGH; nur T1
- 4 N 515/95
Auch; Beisatz: Dabei ist auch der äußere Anschein von Bedeutung. Die durch ein jahrelanges Arzt - Patienten - Verhältnis entstehende Bekanntschaft kann den Anschein der Befangenheit erwecken. (T7)
- 15 Os 82/95
nur T1
- 5 Ob 525/95
Vgl; Beis wie T5
- 1 Ob 90/97k
Auch; nur T1
- 3 N 505/98
nur T1; Beisatz: Die Nichterledigung eines Antrages oder Rechtsmittels in der vom Betreffenden als angemessen angesehenen Zeit begründet somit nicht den Anschein der Befangenheit. (T8)
- 5 Ob 16/99k
Vgl; nur T1
- 11 Ns 22/98
nur T1
- 13 Os 34/01
nur T1; Beisatz: Befangenheit liegt nicht schon dann vor, wenn Tatrichter vor der Entscheidung über den Anklagevorwurf bereits in einem konnexen Strafverfahren geurteilt haben. Nur bei Vorliegen konkreter Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung - wozu auch das Fehlen der Bereitschaft, sich mit der Verantwortung des Angeklagten losgelöst von der früheren Entscheidung auseinander zu setzen, zählt - der am Urteil mitwirkenden Senatsmitglieder hinweisen, wäre die Annahme einer Befangenheit gerechtfertigt. (T9)
- 3 Ob 47/02m
nur T1
- 8 ObA 215/02d
Vgl auch; Beisatz: Die Befürchtung einer Befangenheit muss sich auf konkrete Umstände, die im Zusammenhang mit den konkreten Verfahren und dessen Parteien stehen, stützen. (T10)
- 4 Ob 193/03s
nur T1
- 9 Ob 90/04g
nur T1
- 6 Ob 235/05k
Vgl auch; Beisatz: Bei einer nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung (objectiv test) ist entscheidend, ob feststellbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen. (T11)
Beisatz: Hier: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T12)
- 6 Ob 236/05g
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12
- 6 Ob 232/05v
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12
- 8 Nc 21/06i
nur T1
- 8 Nc 28/06v
nur T1
- 8 ObA 20/07k
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T10
- 8 Ob 83/07z
nur T1; Beisatz: Dabei wird auch auf den äußeren Anschein besonderen Wert gelegt. (T13)
Veröff: SZ 2007/117
- 17 Ob 30/08y
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Wurde der Anschein der Befangenheit bei einem Laienrichter bejaht, der Gesellschafter einer Patentanwaltskanzlei mit sieben Gesellschaftern ist, von denen ein Mitgesellschafter in einem Parallelverfahren mit vergleichbarer Problemstellung die dort Beklagte gegen dieselben Klägerinnen vertritt. (T14)
- 8 Ob 121/09s
Auch; nur T1
- 10 Bkd 10/09
Entscheidungstext OGH 08.03.2010 10 Bkd 10/09
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Gerade im Interesse des Ansehens der Justiz selbst ist bei der Prüfung der Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen, was bedeutet, dass die Befangenheit nicht restriktiv auszulegen ist, sondern dass im Zweifelsfall die Befangenheit anzunehmen sein wird. (T15)
- 7 Ob 154/10p
Auch
- 5 Ob 233/10s
nur T1
- 9 Nc 15/11x
Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 Nc 15/11x
nur T1; Beis wie T5
- 9 ObA 6/12s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 6/12s
Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T15
- 9 Nc 17/12t
Entscheidungstext OGH 23.05.2012 9 Nc 17/12t
Vgl auch; nur T1
- 9 Nc 40/12z
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Nc 40/12z
nur T1; Beis ähnlich wie T11; Beis wie T12; Beis ähnlich wie T15
- 10 Bkd 7/13
Entscheidungstext OGH 16.12.2013 10 Bkd 7/13
Auch; nur T1; Beis wie T15; Beisatz: Allein aus der Tatsache, dass ein verurteilendes Erkenntnis gegen einen Beschuldigten in einem anderen Disziplinarverfahren ergangen ist, kann eine Befangenheit des ganzen Disziplinarrats oder eine Besorgnis, er würde aus nicht sachgerechten Motiven entscheiden, keineswegs abgeleitet werden. (T16)
- 8 Ob 25/17k
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 25/17k
Vgl; Beis wie T7; nur: Die durch ein jahrelanges Arzt-Patienten-Verhältnis entstehende Bekanntschaft kann den Anschein der Befangenheit erwecken. (T17)
Beisatz: Hier waren die Richterinnen aber „lediglich einmal“ Patientin des beklagten Arztes. (T18)
Beisatz: Der ursprüngliche hier zitierte Beisatz T19 war gleichlautend wie T17 und wurde daher gelöscht. - Juni 2021 (T19)
Beisatz: Der ursprüngliche hier zitierte Beisatz T20 war gleichlautend wie T18 und wurde daher gelöscht. - Juni 2021 (T20)
- 8 Ob 53/18d
nur T1
- 2 Ob 4/17b
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 4/17b