Norm
JN §19 Z2Rechtssatz
In erweiterter Auslegung des § 20 Z 2 JN anerkennt die Judikatur (Spruch Nr 171) und Lehre (Fasching I S 203) als Ausschließungsgrund von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen außer dem dort umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis zu den Prozessparteien auch ein solches Verhältnis zu den Parteienvertretern. Korrespondierend dazu kann im Bereiche der Befangenheitsgründe (§ 19 Z 2 JN) ein Freundschaftsverhältnis des Richters nicht nur zur Prozesspartei, sondern auch zu ihrem Vertreter als zureichender Grund angesehen werden, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, allerdings regelmäßig nur dann, wenn der betroffene Richter auf Grund des Ablehnungsantrages oder im Wege einer Selbstablehnung erklärt, seine volle Unbefangenheit zu bezweifeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046076Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022