RS OGH 1972/1/24 13N1/72, 6Ob642/83, 4N509/84, 9ObA9/92, 9ObA5/92, 1N554/93, 1N506/00, 1Nc102/02v, 9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1972
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Norm

JN §19 Z2
JN §20 Z2

Rechtssatz

In erweiterter Auslegung des § 20 Z 2 JN anerkennt die Judikatur (Spruch Nr 171) und Lehre (Fasching I S 203) als Ausschließungsgrund von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen außer dem dort umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis zu den Prozessparteien auch ein solches Verhältnis zu den Parteienvertretern. Korrespondierend dazu kann im Bereiche der Befangenheitsgründe (§ 19 Z 2 JN) ein Freundschaftsverhältnis des Richters nicht nur zur Prozesspartei, sondern auch zu ihrem Vertreter als zureichender Grund angesehen werden, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, allerdings regelmäßig nur dann, wenn der betroffene Richter auf Grund des Ablehnungsantrages oder im Wege einer Selbstablehnung erklärt, seine volle Unbefangenheit zu bezweifeln.

Entscheidungstexte

  • 13 N 1/72
    Entscheidungstext OGH 24.01.1972 13 N 1/72
  • 6 Ob 642/83
    Entscheidungstext OGH 14.07.1983 6 Ob 642/83
    Auch; nur: In erweiterter Auslegung des § 20 Z 2 JN anerkennt die Judikatur (Spruch Nr 171) und Lehre (Fasching I S 203) als Ausschließungsgrund von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen außer dem dort umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis zu den Prozeßparteien auch ein solches Verhältnis zu den Parteienvertretern. (T1)
  • 4 N 509/84
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 N 509/84
  • 9 ObA 9/92
    Entscheidungstext OGH 29.01.1992 9 ObA 9/92
    nur T1; Veröff: EvBl 1992/137 S 588
  • 9 ObA 5/92
    Entscheidungstext OGH 12.02.1992 9 ObA 5/92
    Auch; nur T1; Beisatz: Richter sind daher auch in Rechtssachen, in denen ihr Ehegatte als Bevollmächtigter einer Partei auftritt, ausgeschlossen. (T2)
  • 1 N 554/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 N 554/93
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 1 N 506/00
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 N 506/00
    nur T1
  • 1 Nc 102/02v
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Nc 102/02v
    Auch; Beisatz: Hier: Richter ist Vater des Bevollmächtigten. (T3)
  • 9 Nc 17/12t
    Entscheidungstext OGH 23.05.2012 9 Nc 17/12t
    Vgl auch
  • 9 Nc 39/12b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Nc 39/12b
    Vgl auch; Beisatz: Regelmäßig ist alleine in einem ? oft aufgrund der gemeinsamen Aus? oder Fortbildung ? freundschaftlich?kollegialen Kontakt zwischen Richtern und Rechtsanwälten kein Befangenheitsgrund zu sehen, außer der Richter erklärt sich selbst für befangen. (T4)
  • 9 Nc 40/12z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Nc 40/12z
    Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Im Verhältnis zu Privatgutachten erstattenden Universitätsprofessoren. (T5)
  • 5 Ob 93/13g
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 93/13g
    Auch; nur T1; Beisatz: Das Angehörigenverhältnis (§ 20 Z 2 JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts?Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. (T6)
  • 6 Ob 176/13w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 176/13w
    Auch; Beisatz: Ein Richter, dessen Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist, ist wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat analog § 20 Z 2 JN vom Richteramt ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird. (T7)
  • 2 Nc 17/19a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 2 Nc 17/19a
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Auch die gemeinsame Tätigkeit eines Richters und eines Vertreters der Rechtswissenschaft in einer von einem konkreten Verfahren nicht betroffenen Institution begründet im Allgemeinen nicht den Anschein einer Befangenheit. (T8)
  • 8 ObA 47/19y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 ObA 47/19y
  • 2 Nc 3/22x
    Entscheidungstext OGH 03.02.2022 2 Nc 3/22x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046076

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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