Norm
JN §19Rechtssatz
Die ablehnende Partei ist verpflichtet, alle ihr bekannten Ablehnungsgründe bei sonstiger Annahme des Verzichtes vorzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046042Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.05.2017