Norm
JN §19Rechtssatz
Ein abgelehnter Richter kann gemäß § 25 JN eine begonnene Verhandlung fortsetzen. Unter Umständen hat er sie sogar fortzusetzen. Er darf nur die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen. Daraus, dass der Verhandlungsrichter vor rechtskräftiger Entscheidung über einen gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag einen Beschluss nach § 21 Abs 2 MG gefasst hat, kann somit ein Ablehnungsgrund nicht abgeleitet werden. Auch der Umstand, dass der Magistrat einer Stadt, die über Hausbesitz verfügt, zahlreiche Bestandsachen bei dem in dieser Stadt gelegenen Bezirksgericht führt und aus diesem Grund ein enger dienstlicher Kontakt zwischen diesen Behörden besteht, rechtfertigt für sich allein noch keineswegs die Ablehnung des diesem Bezirksgericht angehörigen Verhandlungsrichters als befangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0045925Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009