Auch in Geschäftsverteilungsfragen kann ein Mitglied des Personalsenates analog zu § 19 Z 2 JN befangen sein, wenn es am Kompetenzverneinungsbeschluß eines Senats mitgewirkt hat. Ein Ausschließungsgrund analog zu § 20 Z 5 JN liegt nicht vor, da der seine Kompetenz verneinende Senat und der Personalsenat nicht im Verhältnis der Unterordnung und Überordnung stehen (Stattgebung hier durch den Vorsitzenden des Personalsenates).