RS OGH 1976/07/08 Prä1053/76

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Veröffentlicht am 08.07.1976
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Rechtssatz

Auch in Geschäftsverteilungsfragen kann ein Mitglied des Personalsenates analog zu § 19 Z 2 JN befangen sein, wenn es am Kompetenzverneinungsbeschluß eines Senats mitgewirkt hat. Ein Ausschließungsgrund analog zu § 20 Z 5 JN liegt nicht vor, da der seine Kompetenz verneinende Senat und der Personalsenat nicht im Verhältnis der Unterordnung und Überordnung stehen (Stattgebung hier durch den Vorsitzenden des Personalsenates).

Entscheidungstexte
  • Prä 1053/76
    Entscheidungstext OGH 08.07.1976 Prä 1053/76
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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