Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:
1.
weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;
2.
weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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