Norm: AußStrG 2005 §62 Abs1 B1bAußStrG 2005 §62 Abs1 B1cAußStrG 2005 §73
Rechtssatz: Ob in einem Wiederaufnahmsantrag ein bestimmter Wiederaufnahmsgrund ausreichend konkretisiert wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des §62 Abs1 AußStrG auf. Entscheidungstexte 2 Ob 109/08f Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §73AußStrG 2005 §90 Abs2
Rechtssatz: Das Abänderungsverfahren nach den §§ 73 ff AußStrG ist auf Grund der besonderen Verfahrensvorschriften über das Adoptionsverfahren (§ 90 Abs 2 AußStrG) ausgeschlossen. Entscheidungstexte 1 Ob 51/07t Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 51/07t European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73AußStrG 2005 §154
Rechtssatz: Die Einleitung eines Verfahrens zur kridamäßigen Verteilung des Nachlassvermögens gemäß „§154 AußStrG2005" bzw §73 AußStrG 1854 führt zu keiner im Konkursverfahren vorgesehenen Prozesssperre (§§ 6, 7 KO). Für eine analoge Anwendung der §§ 6, 7 KO fehlt jede Grundlage. Entscheidungstexte 6 Ob 108/06k Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73AußStrG 2005 §154
Rechtssatz: Die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft führt nicht zu einer Beschränkung ihrer Haftung. Im Titelverfahren ist die Verlassenschaft vielmehr zur Zahlung der geschuldeten Forderung in voller Höhe zu verurteilen. Entscheidungstexte 6 Ob 108/06k Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 108/06k Veröff: SZ 2006/80 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §73ZPO §530 A
Rechtssatz: Sowohl eine Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 ZPO als auch der Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG können nur gegen eine die Sache erledigende Entscheidung erhoben werden. Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen - wie hier die Entscheidung über den Ablehnungsantrag - finden diese Rechtsbehelfe nicht statt. Entscheidungstexte 8 Ob 21/05d ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73
Rechtssatz: Der unbedingt erbserklärte Erbe kann sich zur Rechtslage des AußStrG 1854 seiner unbeschränkten Haftung durch einen, wenn auch im Namen des Nachlasses gestellten, Antrag auf Überlassung an Zahlungsstatt nach § 73 AußStrG 1854 nicht entziehen. Entscheidungstexte 3 Ob 83/05k Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 83/05k Veröff: SZ 2005/152 ... mehr lesen...
Norm: RAO §19KO §46 Abs1 Z2AußStrG.alt, §73
Rechtssatz: Es besteht kein Pfandrecht des Sachwalters (Rechtsanwalt) nach § 19 RAO an den von ihm im Rahmen der ihm übertragenen Vermögensverwaltung verwalteten Geldern. In diesem Zusammenhang erfolgte Zahlungseingänge sind nicht als Zahlungen an den Sachwalter, sondern als Zahlungen an die betroffene Person zu beurteilen. Die Belohnung des Sachwalters stellt allgemein keine Masseforderung in der Ver... mehr lesen...
Norm: RAO §19KO §46 Abs1 Z2AußStrG §73
Rechtssatz: Es besteht kein Pfandrecht des Sachwalters (Rechtsanwalt) nach § 19 RAO an den von ihm im Rahmen der ihm übertragenen Vermögensverwaltung verwalteten Geldern. In diesem Zusammenhang erfolgte Zahlungseingänge sind nicht als Zahlungen an den Sachwalter, sondern als Zahlungen an die betroffene Person zu beurteilen. Die Belohnung des Sachwalters stellt allgemein keine Masseforderung in der Verlasse... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73KO §19KO §48
Rechtssatz: Bei der kridamäßigen Aufteilung des Nachlasses sind Mietzinse für die Wohnung der Erblasserin nach ihrem Tod bis zur Beendigung des Mietverhältnisses als Masseforderungen zu behandeln. § 73 AußStrG enthält keine näheren Ausführungen dazu, wie die kridamäßige Verteilung des Nachlasses zu erfolgen hat. Es hat zur sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen der Konkursordnung zu kommen. Gemäß § 19 KO brauchen F... mehr lesen...
Norm: ABGB §811AußStrG §9 E5AußStrG §73
Rechtssatz: Da in einem Abhandlungsverfahren nach § 73 AußStrG ohne Antrag der "Erben bzw des Verlassenschaftskurators" keine förmliche Gläubigerkonvokation gemäß § 133 AußStrG stattfindet, ist für die Nachlassgläubiger der Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts (gemäß § 73 AußStrG) die Zäsur für die Anmeldung ihrer Forderungen und damit für ihre Beteiligtenstellung. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73FBG §3 Z15GmbHG §76 Abs2HGB §12 Abs2
Rechtssatz: Der Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes auf Überlassung eines Geschäftsanteiles eines verstorbenen Gesellschafters an Zahlungs Statt ersetzt den sonst nach § 76 Abs 2 GmbHG erforderlichen Notariatsakt. Entscheidungstexte 6 Ob 18/00s Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 18/00s ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73KO §69
Rechtssatz: Die Frage der Beurteilung der Entschädigung des Sachwalters als Masseforderung ist nicht im Verlassenschaftsverfahren im Rahmen einer Überlassung eines "unbedeutenden Nachlasses" an die Gläubiger ("in jure crediti Einantwortung" iSd § 73 AußStrG) zu entscheiden, sondern im Konkursverfahren. Entscheidungstexte 7 Ob 86/00y Entscheidungstext OGH 29... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73AußStrG §162
Rechtssatz: Die Einholung eines Gutachtens über den Wert von Liegenschaften, die der Erblasser vor seinem Tode verschenkt hat, deren Wert aber für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils maßgebend ist, kann im Verlassenschaftsverfahren unterbleiben, wenn der Nachlass einem Gläubiger an Zahlungsstatt überlassen wurde. Entscheidungstexte 2 Ob 192/98v Ent... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73KO §46 Abs1 Z7
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Begräbniskosten im Sinne des § 46 Abs 1 Z 7 KO, § 73 AußStrG sind von der tatsächlichen Rechnung ausgehend die darin verzeichneten Leistungen auf ihre Übereinstimmung mit Ortsgebrauch, Stand und Vermögen des Verstorbenen zu überprüfen. Entscheidungstexte 4 Ob 55/99p Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 55/99p ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73WEG 1975 §10
Rechtssatz: Die Überlassung des erblasserischen Vermögens an den überlebenden Ehegatten an Zahlungsstatt gemäß § 73 Abs 1 AußStrG ist unzulässig, wenn er im Verlassenschaftsverfahren erklärt, weder eine Erbsentschlagungserklärung noch eine Erbserklärung abgeben zu wollen, sich die Abgabe dieser Erklärungen jedoch ausdrücklich vorzubehalten, und erklärt, das Vorausvermächtnis gemäß § 10 WEG bezüglich der erblasseris... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73
Rechtssatz: Bei der Überlassung des Nachlaßvermögens an Zahlungs Statt gemäß § 73 AußStrG bleibt der Nachlaß Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Entscheidungstexte 1 Ob 517/96 Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 517/96 3 Ob 119/97i Entscheidungstext OGH 14.01.1998 3 Ob... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73KO §67 Abs1
Rechtssatz: § 73 AußStrG gibt nicht die Möglichkeit, überschuldete Nachlässe schlechthin kridamäßig im Verlassenschaftsverfahren zu verteilen, sondern ist nach seinem Wortlaut auf unbedeutende Nachlässe beschränkt (JBl 1984,553). Das Erfordernis, daß der Nachlaß unbedeutend ist, kann auch nicht durch die Zustimmung sämtlicher Gläubiger zum Vorgehen mit iuri - crediti - Einantwortung und kridamäßiger Aufteilung erset... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73KO §69 Abs2KO §69 Abs3
Rechtssatz: Die Pflicht zur Stellung des Konkursantrages im Sinne des § 69 KO trifft - unbeschadet einer fehlenden strafrechtlichen Verantwortung dafür - ua den gesetzlichen Vertreter der Verlassenschaft, somit auch den Verlassenschaftskurator. Ein vom Wert des Nachlasses unabhängiges Wahlrecht zwischen kridamäßiger Aufteilung des Nachlasses im Nachlaßverfahren und Verlassenschaftskonkurs besteht nicht. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73
Rechtssatz: Ob ein Nachlaß unbedeutend ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Wert seiner Aktiven (SZ 8/99), kann jedoch auch von den besonderen Umständen des Falles und den besonderen Verhältnissen des Erblassers und des berufenen Erben abhängen (GlUNF 4944; SZ 7/358; SZ 8/99; SZ 19/333). Entscheidungstexte 4 Ob 501/95 Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2AußStrG §73
Rechtssatz: Hat der Nachlaßgläubiger durch den angefochtenen Beschluß erreicht, daß wesentliche Teile des Abhandlungsverfahrens unter seiner Beiziehung neu durchgeführt werden, kann dieser Beschluß ohne Nachteil für ihn und damit für einen Dritten nicht geändert werden. Entscheidungstexte 4 Ob 517/94 Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 517... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73
Rechtssatz: Durch den gerichtlichen Überlassungsbeschluß werden nur die darin genannten Aktiven, so wie sie dem Nachlaß zustanden, übertragen. Der Gläubiger wird nur insoweit Einzelrechtsnachfolger und trotz der irreführenden Bezeichnung als "iure-crediti-Einantwortung" nicht Gesamtrechtsnachfolger. Entscheidungstexte 10 ObS 133/92 Entscheidungstext OGH 13.10.1992 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73
Rechtssatz: Die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt kommt nur über Antrag in Betracht. Entscheidungstexte 4 Ob 1511/91 Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 1511/91 2 Ob 66/17w Entscheidungstext OGH 24.10.2017 2 Ob 66/17w Vgl aber; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn mit der Überlassung Nachteile verbunden sein... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73AußStrG 2005 §154
Rechtssatz: Im Verfahren nach § 73 AußStrG sind die im Konkurs (jeweils) geltenden Vorschriften über die Aussonderungs- und Absonderungsansprüche, über die Masseforderungen und über die Konkursforderungen sinngemäß anzuwenden. § 73 AußStrG regelt die Rangordnung und den Umfang der zu befriedigenden bevorrechteten Forderungen nicht selbst. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §549AußStrG §73KO §46 Abs1 Z7
Rechtssatz: Die Kosten einer einfachen Bestattung umfassen auch die Anschaffung eines dem Rahmen der Einfachheit nicht überschreitenden ortsüblichen Grabsteins. Entscheidungstexte 5 Ob 510/86 Entscheidungstext OGH 25.02.1986 5 Ob 510/86 RZ 1986/75,274 = SZ 59/41 1 Ob 615/88 Ent... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73KOnF §50
Rechtssatz: Die im § 73 AußStrG genannten Krankheitskosten, das heißt die früher nach § 51 Abs 1 Z 4 KO aF als Konkursforderungen erster Klasse privilegierte Forderungen waren ebenso die rückständigen Pflegegebühren öffentliche sowie nichtöffentlicher gemeinnütziger Krankenanstalten, die gemäß § 47 KAG 1957 BGBl 1, in die erste Klasse der Konkursforderungen gehörten, sind nunmehr als allgemeine Konkursforderungen nach ... mehr lesen...
Norm: ABGB §549ASVG §170AußStrG §73
Rechtssatz: Bei Ersatz der Begräbniskosten ist darauf Bedacht zu nehmen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Bestattungsbeitrag von der Sozialversicherung gewährt wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 510/86 Entscheidungstext OGH 25.02.1986 5 Ob 510/86 RZ 1986/75,274 = SZ 59/41 European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73EGZPO ArtXLII IB
Rechtssatz: Die auf den ersten Tatbestand des Artikel 42 EGZPO gestützte Manifestationsklage des Pflichtteilsberechtigten ist selbst dann gegen die (ruhende) Verlassenschaft zu richten, wenn die aktenkundigen Nachlaßgegenstände der durch Testament zum Alleinerben berufenen Person an Zahlungsstatt überlassen wurden, weil der Zustand des ruhenden Nachlasses bei jure - crediti - Einantwortung fortbesteht. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73IRÄG §2 Art11KAG §47KOaF §51
Rechtssatz: Die kridmäßige Verteilung des Nachlasses eines im Jahre 1983 verstorbenen Erblassers ist nach den Vorschriften des Art XI § 2 IRÄG durchzuführen. Danach sind auch hier Begräbniskosten und Pflegegebühren der öffentlichen Krankenanstalten noch gleichrangig (Rechtslage ab 1.1.1984 offengelassen). Entscheidungstexte 7 Ob 592/84 Ents... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2bAußStrG §73
Rechtssatz: Wenn der Erbe, der wegen Überschuldung des Nachlasses keine Erbserklärung abgegeben hat, von einem zum Nachlaß gehörenden Sparbuch einen Geldbetrag zur Begleichung der Begräbniskosten des Erlassers behoben hat, so überschreitet das Abhandlungsgericht durch die Anweisung, den behobenen Betrag auf ein Konto des Gerichtskommissärs zu überweisen, seine ihm nach § 73 AußStrG zustehende Gerichtsbarkeit n... mehr lesen...
Norm: ABGB §811ABGB §812 IAußStrG §73AußStrG 2005 §154
Rechtssatz: Die Nachlaßverbindlichkeiten zu befriedigen, und hiebei auch insbesonders für eine gleichrangige Befriedigung gleichrangiger Gläubiger zu sorgen, ist nicht Sache des Verlassenschaftsgerichtes, sondern der jeweiligen Vertreter des ruhenden Nachlasses (Verlassenschaftskurator; ausgewiesener Erbe; Separationskurator etc). Diese haben für eine Befriedigung der Gläubiger nach der ges... mehr lesen...