Norm
AußStrG §73Rechtssatz
Durch den gerichtlichen Überlassungsbeschluß werden nur die darin genannten Aktiven, so wie sie dem Nachlaß zustanden, übertragen. Der Gläubiger wird nur insoweit Einzelrechtsnachfolger und trotz der irreführenden Bezeichnung als "iure-crediti-Einantwortung" nicht Gesamtrechtsnachfolger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007619Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_010OBS00133_9200000_001