RS OGH 1995/1/17 4Ob501/95, 6Ob34/01w

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Norm

AußStrG §73
KO §67 Abs1

Rechtssatz

§ 73 AußStrG gibt nicht die Möglichkeit, überschuldete Nachlässe schlechthin kridamäßig im Verlassenschaftsverfahren zu verteilen, sondern ist nach seinem Wortlaut auf unbedeutende Nachlässe beschränkt (JBl 1984,553). Das Erfordernis, daß der Nachlaß unbedeutend ist, kann auch nicht durch die Zustimmung sämtlicher Gläubiger zum Vorgehen mit iuri - crediti - Einantwortung und kridamäßiger Aufteilung ersetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0035427

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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