Norm
AußStrG §73Rechtssatz
§ 73 AußStrG gibt nicht die Möglichkeit, überschuldete Nachlässe schlechthin kridamäßig im Verlassenschaftsverfahren zu verteilen, sondern ist nach seinem Wortlaut auf unbedeutende Nachlässe beschränkt (JBl 1984,553). Das Erfordernis, daß der Nachlaß unbedeutend ist, kann auch nicht durch die Zustimmung sämtlicher Gläubiger zum Vorgehen mit iuri - crediti - Einantwortung und kridamäßiger Aufteilung ersetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0035427Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012