Norm
AußStrG §73Rechtssatz
Der unbedingt erbserklärte Erbe kann sich zur Rechtslage des AußStrG 1854 seiner unbeschränkten Haftung durch einen, wenn auch im Namen des Nachlasses gestellten, Antrag auf Überlassung an Zahlungsstatt nach § 73 AußStrG 1854 nicht entziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120284Im RIS seit
19.11.2005Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019