RS OGH 2005/10/20 3Ob83/05k, 1Ob279/06w

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Norm

AußStrG §73

Rechtssatz

Der unbedingt erbserklärte Erbe kann sich zur Rechtslage des AußStrG 1854 seiner unbeschränkten Haftung durch einen, wenn auch im Namen des Nachlasses gestellten, Antrag auf Überlassung an Zahlungsstatt nach § 73 AußStrG 1854 nicht entziehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 83/05k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 83/05k
    Veröff: SZ 2005/152
  • 1 Ob 279/06w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 279/06w
    Auch; Beisatz: Eine Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs statt ist nach Abgabe einer unbedingten Erbserklärung nicht zulässig. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120284

Im RIS seit

19.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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