Norm
AußStrG §73Rechtssatz
Ob ein Nachlaß unbedeutend ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Wert seiner Aktiven (SZ 8/99), kann jedoch auch von den besonderen Umständen des Falles und den besonderen Verhältnissen des Erblassers und des berufenen Erben abhängen (GlUNF 4944; SZ 7/358; SZ 8/99; SZ 19/333).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0035254Dokumentnummer
JJR_19950117_OGH0002_0040OB00501_9500000_003