Norm
AußStrG §73Rechtssatz
Die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft führt nicht zu einer Beschränkung ihrer Haftung. Im Titelverfahren ist die Verlassenschaft vielmehr zur Zahlung der geschuldeten Forderung in voller Höhe zu verurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121033Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008