RS OGH 2006/5/24 6Ob108/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2006
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Norm

AußStrG §73
AußStrG 2005 §154

Rechtssatz

Die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft führt nicht zu einer Beschränkung ihrer Haftung. Im Titelverfahren ist die Verlassenschaft vielmehr zur Zahlung der geschuldeten Forderung in voller Höhe zu verurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121033

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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