Norm
AußStrG §73Rechtssatz
Bei der kridamäßigen Aufteilung des Nachlasses sind Mietzinse für die Wohnung der Erblasserin nach ihrem Tod bis zur Beendigung des Mietverhältnisses als Masseforderungen zu behandeln. § 73 AußStrG enthält keine näheren Ausführungen dazu, wie die kridamäßige Verteilung des Nachlasses zu erfolgen hat. Es hat zur sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen der Konkursordnung zu kommen. Gemäß § 19 KO brauchen Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, im Konkurs nicht geltend gemacht werden. Das Gegenüberstehen einer aufrechenbaren Forderung (hier:
Rückforderungsansprüche der Verlassenschaft aus einem Baukostenbeitrag und einem Geschäftsanteil an der Wohnungsgenossenschaft gegenüber der Mietzinsforderung) bewirkt im Ergebnis, dass dem Gläubiger ein besonderer Befriedigungsfonds gleich einem Absonderungsrecht im Sinn des § 48 KO zur Verfügung steht. Daraus ergibt sich ein vorrangiger Befriedigungsanspruch, der selbst sonstige Massekosten ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2005:RSP0000032Dokumentnummer
JJR_20050131_LG00199_01000R00084_04M0000_005