RS OGH 2005/1/31 10R84/04m

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Norm

AußStrG §73
KO §19
KO §48

Rechtssatz

Bei der kridamäßigen Aufteilung des Nachlasses sind Mietzinse für die Wohnung der Erblasserin nach ihrem Tod bis zur Beendigung des Mietverhältnisses als Masseforderungen zu behandeln. § 73 AußStrG enthält keine näheren Ausführungen dazu, wie die kridamäßige Verteilung des Nachlasses zu erfolgen hat. Es hat zur sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen der Konkursordnung zu kommen. Gemäß § 19 KO brauchen Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, im Konkurs nicht geltend gemacht werden. Das Gegenüberstehen einer aufrechenbaren Forderung (hier:

Rückforderungsansprüche der Verlassenschaft aus einem Baukostenbeitrag und einem Geschäftsanteil an der Wohnungsgenossenschaft gegenüber der Mietzinsforderung) bewirkt im Ergebnis, dass dem Gläubiger ein besonderer Befriedigungsfonds gleich einem Absonderungsrecht im Sinn des § 48 KO zur Verfügung steht. Daraus ergibt sich ein vorrangiger Befriedigungsanspruch, der selbst sonstige Massekosten ausschließt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2005:RSP0000032

Dokumentnummer

JJR_20050131_LG00199_01000R00084_04M0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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