Norm
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1bRechtssatz
Ob in einem Wiederaufnahmsantrag ein bestimmter Wiederaufnahmsgrund ausreichend konkretisiert wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des §62 Abs1 AußStrG auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123852Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008