RS OGH 1999/3/9 4Ob55/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1999
beobachten
merken

Norm

AußStrG §73
KO §46 Abs1 Z7

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Begräbniskosten im Sinne des § 46 Abs 1 Z 7 KO, § 73 AußStrG sind von der tatsächlichen Rechnung ausgehend die darin verzeichneten Leistungen auf ihre Übereinstimmung mit Ortsgebrauch, Stand und Vermögen des Verstorbenen zu überprüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111506

Dokumentnummer

JJR_19990309_OGH0002_0040OB00055_99P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten